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4. Beköstigung.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 62.
Die Beköstigung der Gefangenen erfolgt entweder durch die Gefängniß-
verwaltung auf Staatskosten oder im Wege der Selbstbeköstigung auf Kosten
der Gefangenen.
Ob einem Gefangenen auf sein Verlangen die Selbstbeköstigung zu ge-
statten ist, richtet sich nach den Bestimmungen der 8§ 88, 92, 95, 98 und 99.
Für die Beköstigung der Gefangenen auf Staatskosten und für die Ver-
pflegung dieser überhaupt sind neben den gegenwärtigen Bestimmungen die Vor-
schriften der bisherigen Verpflegungsordnung maßgebend.
Beköstigung durch die Gefängnißverwaltung.
863.
Jedem Gefangenen ist die durch die Verpflegungsordnung vorgeschriebene
Kost in der angeordneten Menge und in guter Beschaffenheit zu gewähren.
Gefangene, in Betreff deren der Gefängnißarzt begutachtet, daß sie nach
ihrer Körperbeschaffenheit und früheren Lebensweise die den gesunden Ge—
fangenen nach der Verpflegungsordnung zu verabfolgende Kost nicht vertragen
können, erhalten auf Anweisung des Gefängnißvorstehers eine ihrem Bedürfnisse
entsprechende Kost von anderer Zusammensetzung und Zubereitung.
Selbstbeköstigung.
864.
Die Selbstbeköstigung darf nur mittelst der vom Vorsteher hierfür zuge—
lassenen Person bewirkt werden (§ 92).
Wird sie gestattet, so sind die Viktualien, ebenso wie das Geschirr, vor
der Verabreichung sorgfältig zu untersuchen; Backwaaren sind zu durchschneiden.
Die im Wege der Selbstbeköstigung beschaffte Kost darf die Grenzen
eines mäßigen Genusses nicht überschreiten.
Der Genuß von Branntwein ist auch in diesem Falle regelmäßig aus-
geschlossen.
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