Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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gerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom Vormund 
(Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, sondern auf allen 
Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der Gegen— 
vormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt, oder die 
von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde nach- 
gewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts urkundlich nachgewiesen 
wird. Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, 
so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormund- 
schaft beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz 
oder theilweis stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben 
und das Conto auf ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen. 
8 12. 
Verfall der Einlagen. 
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse 
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder theilweise zurück gefordert wird, noch Zinsen davon erhoben, 
noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Verwaltungs-Ausschuß eine öffent— 
liche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und dem hiesigen Lokalblatte an den Inhaber des 
Schuldbuchs zu erlassen, innerhalb 3 Monaten die Einlage nebst Zinsen zurück zu ziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim und der 
Inhaber des Schuldbuches, sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an dem 
Schuldbuche. 
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der 
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche ab- 
geschrieben. 
8 13. 
Kraftloserklärung von Schuldbüchern. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Schuldbücher richtet sich nach den 
einschlagenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. April 1899 zur Ausführung des Bürger— 
lichen Gesetzbuchs. 
Verwaltungs-Grundsätze. 
8 14. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, mit welchen eine Geldzahlung verbunden ist, müssen in ihren 
Geschäftsräumen in Gegenwart des Kassirers, Gegenbuchführers und des jeweilig amtirenden Ver— 
waltungsausschußmitgliedes vorgenommen werden. 
Wenn ausnahmsweise ein solches Geschäft außerhalb der Geschäftsräume vorgenommen 
werden soll, so bedarf es einer schriftlichen, darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsausschusses.
	        
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