Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Tage und Stunden, zu welchen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt oder 
annimmt, oder auf Einlagen Rückzahlungen leistet, werden vom Verwaltungsausschnsse festgesetzt 
und in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
8 15. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, sobald sich ein Ueberschuß gegen den 
zurück zu zahlenden Bedarf zeigt, möglichst in Forderungen angelegt, für die eine sichere Hypothek 
an einem in Deutschland belegenen Grundstücke besteht oder bestellt wird, oder in sicheren Grund— 
schulden an in Deutschland gelegenen Grundstücken (vergl. § 1807 Abs. 1 Ziffer 1 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs). 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderath festgesetzt; jede beschlossene Aenderung in 
dem Zinsfuße ist 3 Monate vor deren Eintritt in den in § 6 Abs. 3 dieser Satzungen bezeichneten 
Blättern einmal bekannt zu machen. 
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich fest- 
gestellten Grundsätzen (vergl. § 1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Summen unter 100 —# werden nicht ausgeliehen. 
Fehlt es an Gelegenheit zu solchen Ausleihungen oder erscheint eine solche Art der Aus- 
leihung nach Lage der Umstände nicht rathsam, so können die überschüssigen Gelder entweder zur An- 
schaffung von sonstigen durch § 1807 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und durch 
landesgesetzliche Vorschriften (vergl. die Art. 212 und 218 des Einführungs-Gesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch) zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Werthen verwendet oder, 
wenn auch dieses nicht rathsam erscheint, bei einer durch Landesgesetz nach Maßgabe des § 1808 
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Bank angelegt werden. 
Außerdem können solche Gelder, jedoch nur unter Zustimmung des Gemeinderaths, auch bis 
zu einem Betrage, welcher 20 Prozent des Reservefonds der Sparkasse nicht übersteigt, bei einer 
anderen Deutschen Bank in laufender Rechnung oder gegen Schuldverschreibungen, welche mit 
längstens einmonatlicher Kündigungsfrist zahlbar sind, angelegt werden. 
8 16. 
Nach erfolgter Richtigsprechung der Jahresrechnung durch den Gemeinderath, hat der Ver— 
waltungs-Ausschuß eine kurze Uebersicht über den Zustand der Sparkasse im hiesigen Lokalblatte 
bekannt zu geben. 
Verwaltung der Sparkasse. 
§ 17. 
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungs-Geschäfte der 
Sparkasse liegt dem Verwaltungs-Ausschusse ob. 
Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Behinderungsfällen durch 
den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus vier durch den Gemeinderath 
aus der Bürgerschaft zu wählenden sachkundigen Männern, welche der Vorstand in doppelter Zahl 
vorschlagen kann.
	        
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