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Die Tage und Stunden, zu welchen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt oder
annimmt, oder auf Einlagen Rückzahlungen leistet, werden vom Verwaltungsausschnsse festgesetzt
und in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
8 15.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, sobald sich ein Ueberschuß gegen den
zurück zu zahlenden Bedarf zeigt, möglichst in Forderungen angelegt, für die eine sichere Hypothek
an einem in Deutschland belegenen Grundstücke besteht oder bestellt wird, oder in sicheren Grund—
schulden an in Deutschland gelegenen Grundstücken (vergl. § 1807 Abs. 1 Ziffer 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs).
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderath festgesetzt; jede beschlossene Aenderung in
dem Zinsfuße ist 3 Monate vor deren Eintritt in den in § 6 Abs. 3 dieser Satzungen bezeichneten
Blättern einmal bekannt zu machen.
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich fest-
gestellten Grundsätzen (vergl. § 1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Summen unter 100 —# werden nicht ausgeliehen.
Fehlt es an Gelegenheit zu solchen Ausleihungen oder erscheint eine solche Art der Aus-
leihung nach Lage der Umstände nicht rathsam, so können die überschüssigen Gelder entweder zur An-
schaffung von sonstigen durch § 1807 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und durch
landesgesetzliche Vorschriften (vergl. die Art. 212 und 218 des Einführungs-Gesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch) zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Werthen verwendet oder,
wenn auch dieses nicht rathsam erscheint, bei einer durch Landesgesetz nach Maßgabe des § 1808
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Bank angelegt werden.
Außerdem können solche Gelder, jedoch nur unter Zustimmung des Gemeinderaths, auch bis
zu einem Betrage, welcher 20 Prozent des Reservefonds der Sparkasse nicht übersteigt, bei einer
anderen Deutschen Bank in laufender Rechnung oder gegen Schuldverschreibungen, welche mit
längstens einmonatlicher Kündigungsfrist zahlbar sind, angelegt werden.
8 16.
Nach erfolgter Richtigsprechung der Jahresrechnung durch den Gemeinderath, hat der Ver—
waltungs-Ausschuß eine kurze Uebersicht über den Zustand der Sparkasse im hiesigen Lokalblatte
bekannt zu geben.
Verwaltung der Sparkasse.
§ 17.
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungs-Geschäfte der
Sparkasse liegt dem Verwaltungs-Ausschusse ob.
Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Behinderungsfällen durch
den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus vier durch den Gemeinderath
aus der Bürgerschaft zu wählenden sachkundigen Männern, welche der Vorstand in doppelter Zahl
vorschlagen kann.