Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§22. 
Der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen 
und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch schriftliche 
oder mündliche Erklärungen des Verwaltungs-Ausschusses erworben oder bezgl. aufgegeben werden. 
Der Vorstand gilt als beauftragt, unter Zuziehung und Zustimmung zweier Mitglieder des 
Ausschusses den letzteren in diesen Angelegenheiten zu vertreten und Erklärungen rechtsverbindlich 
für denselben abzugeben. 
8 23. 
Dem Kassirer liegt die Führung resp. der Abschluß der Hauptbücher, die Einnahme und 
Ausgabe der Gelder, sowie die Berechnung und Einhebung der Zinsen unter seiner Verantwort- 
lichkeit ob. 
§ 24. 
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden ein Ausschußmitglied in 
Vertretung des Verwaltungs-Ausschusses im Sparkasselokal anwesend und thätig zu sein; im Be- 
hinderungsfalle hat er rechtzeitig für das Erscheinen eines Stellvertreters zu sorgen. 
§ 25. 
Die Gegenbuchführung wird durch einen ständigen Beamten besorgt, welcher zugleich alle 
vorkommenden Schreibereien zu besorgen hat. 
Der Kassirer und der Gegenbuchführer werden vom Gemeinderathe angestellt, von demselben 
mit weiterer erforderlicher Dienstanweisung über ihre Obliegenheiten, Arbeitszeiten u. s. w. versehen 
und vom Gemeindevorstand verpflichtet. 
Sie haben der Sparkasse vor Antritt ihres Amtes eine vom Gemeinderath festzusetzende an- 
gemessene Sicherheit zu bestellen. 
8 26. 
Spätestens bis Ende April jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über das letzte Ge— 
schäftsjahr vom Kassirer zu fertigen, von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft als Revisor 
zu prüfen und durch den Sparkasse-Vorstand dem Gemeinderathe zur Richtigsprechung zu übergeben. 
Derselbe kann die Rechnung einem Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung überweisen. 
227. 
Diese Satzungen treten an Stelle des bisherigen Sparkasse-Statuts vom 6. Oktober 1881 
und seiner Nachträge am 1. Januar 1900 in Kraft. 
 
	        
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