28
5. Heizung und Beleuchtung.
65.
Die Heizung der Gefängnißräume muß unter Berücksichtigung der Jahres-
zeit und der Witterung so erfolgen, wie dies für die Erhaltung der Gesund-
heit der Gefangenen erforderlich ist.
Regelmäßig sind die Gefängnißzellen, welche nicht bloß als Schlafräume
dienen, vom 1. Oktober bis letzten April zu heizen.
Verwendung von Solaröl und Petroleum beim Schüren ist ausgeschlossen.
Vor dem Abendschluß hat der Gefangenenaufseher sich davon zu überzeugen, daß
das Feuer in den Oefen und in der Küche erloschen ist.
In der Nacht sind die Treppen und Flure, so lange es dunkel ist, zu
erleuchten, dies geschieht mittelst gehörig geschlossener Lampen oder Laternen,
in welchen Rüböl gebrannt wird.
G. Arbeit.
Allgemeine Grundsätze. Art der Arbeit.
§ 66.
In jedem Gefängnisse sind, soweit es möglich und thunlich, nützliche
Arbeiten einzuführen, insbesondere solche, deren Betrieb geeignet ist, das Fort-
kommen des Gefangenen nach seiner Entlassung zu fördern.
Die Leitung der Arbeit der weiblichen Gefangenen liegt der Gefangenen-
aufseherin ob (vergl. 8 13).
Es kann einzelnen Gefangenen gestattet werden, andere als die im Gefäng-
nisse eingeführten Arbeiten zu betreiben.
Ungesunde und mit der Ordnung im Gefängnisse unverträgliche Arbeiten
sind weder einzuführen noch zuzulassen.
Alle für die Anstalt erforderlichen Kleidungsstücke, Lagerungsgegenstände
und Utensilien sollen, wenn möglich, durch die Gefangenen selbst verfertigt
werden.
Die für die Zwecke der Gefängnißverwaltung erforderlichen Hausarbeiten
sind durch Gefangene zu verrichten.
JIn Uebrigen ist die dauernde Beschäftigung der Gefangenen thunlichst
durch Verträge mit Arbeitsunternehmern oder Arbeitsgebern zu sichern.