Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerial-Direktor, Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath 
Dr. Paul Micke, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann; 
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha: 
Höchstihren Ministerialrath Heinrich Grosch, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag ab- 
geschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, eine Eisenbahn von Schleusingen 
über Stützerbach nach Ilmenau für eigene Rechnung auszuführen, sobald Sie die gesetzliche Er- 
mächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung ge- 
statten der Königlich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihrer 
Staatsgebiete. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses Vertrages 
bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der 
Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich 
der Führung der Bahn, wie bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche 
der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung thunlichst 
berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau- 
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stations- 
anlagen jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürfnisses die Anlage 
neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von 
der Großherzoglich Sächsischen oder der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung angeordnet 
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen 
keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten Sich aber, dafür einzu- 
treten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus 
der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der 
Eisenbahnverwaltung für nothwendig erachtete Bewachung der neuen Uebergänge. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen. Die Königlich 
Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannte Bahn nach den Bestimmungen der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig 
ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
	        
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