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Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerial-Direktor, Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath
Dr. Paul Micke,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann;
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha:
Höchstihren Ministerialrath Heinrich Grosch,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag ab-
geschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, eine Eisenbahn von Schleusingen
über Stützerbach nach Ilmenau für eigene Rechnung auszuführen, sobald Sie die gesetzliche Er-
mächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung ge-
statten der Königlich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihrer
Staatsgebiete.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses Vertrages
bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der
Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich
der Führung der Bahn, wie bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche
der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung thunlichst
berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau-
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stations-
anlagen jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürfnisses die Anlage
neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von
der Großherzoglich Sächsischen oder der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung angeordnet
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen
keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten Sich aber, dafür einzu-
treten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus
der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der
Eisenbahnverwaltung für nothwendig erachtete Bewachung der neuen Uebergänge.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen. Die Königlich
Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannte Bahn nach den Bestimmungen der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig
ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.