Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Artikel IV. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung 
übernehmen für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — 
in Anerkennung der für die betreffenden Theile Ihrer Staatsgebiete hiermit verknüpften Vor— 
theile — die Verpflichtung: 
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden der Königlich Preußischen 
Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unentgeltlich und ohne be- 
sondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahn zu gestatten; 
3. zu den Bankosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 200 000 4, 
in Worten: „Zweihunderttausend Mark“, wovon 150 000./ auf Sachsen-Weimar und 50 000 # 
auf Sachsen-Coburg und Gotha entfallen, zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf das gesammte, 
zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das 
für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lager- 
plätze, Aenderungen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten 
Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung 
unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung 
des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß 
von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen 
und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von 
allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorüber- 
gehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates 
übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des über- 
wiesenen Geländes zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes und der bei der 
Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede Feldmarl einen Planauszug vor 
legen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeich- 
nung und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten 
Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den 
Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges 
ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb 
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu, ohne 
Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck die Großherzoglich Sächsische 
und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das 
Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen werden. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. 
erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann 
zu ersetzen.
	        
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