jerungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 35. Weimar. 20. November 1899.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Bestimmung der „Aufsichtsbehörde“ zur Ausführung des Reichs-Hypotheken-
bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899, Seite 503. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu den
Statuten der Sparkasse zu Berka a Ilm, Seite 503. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Haupt-
agentur der Lebens-, Ausstener= und Militärkosten-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Arminia“ in Mülnchen,
Seite 505. — Ministerial -Bekanntmachung, betr. die ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter,
Seite 505. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Zusätze zu den Vorschriften über die Abgabe stark wirkender
Arzneimittel, Seite 506. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu den Statuten der städtischen
Sparkasse in Weida, Seite 506. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Vachtrag zur Sparkassen-
Ordnung für die Stadt Ilmenau, Seite 507. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem
Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 509.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(132) I. Mit Hoöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs wird zur Ausführung des Reichs-Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. Juli
1899 — Nr. 32 des Reichs-Gesetzblattes Seite 375 ff. — Folgendes bestimmt:
Unter „Aufsichtsbehörde“ ist das Großherzogliche Staats-Ministerium
zu verstehen.
Weimar, den 21. Oktober 1899.
Großherzogliches Staats-Ministerium.
Rothe.
(133) II. In Abwesenheit Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und
des Erbgroßherzogs ist von dem Großherzoglichen Gesammtministerium in ver-
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