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Außenarbeit.
§ 67.
Gefangene können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere
zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet
werden; hierbei müssen sie jedoch von freien Arbeitern getrennt gehalten werden
(§ 16 St.-G.-B.).
Die Außenarbeit ist nur ausnahmsweise und für solche Gefangene,
deren Person, seitherige Führung und frühere Beschäftigung kein Bedenken er-
regt und nur unter Aufsicht eines Gefängnißbeamten statthaft. Die dabei sonst
zu beobachtenden näheren Vorschriften werden von dem Gefängnißvorsteher
ertheilt.
Zwangsarbeit.
8 68.
Inwiefern ein Gefangener zur Arbeit gezwungen oder unter Umständen
zur freiwilligen Betheiligung an den eingeführten Arbeiten zugelassen werden
kann, richtet sich nach den Bestimmungen der 88 86, 90, 93, 96 und 99.
Ueber die Zulässigkeit der gewählten Arbeit entscheidet der Gefängniß—
vorsteher.
Leitung der Arbeit.
§ 69.
Wer bei den von der Verwaltung eingerichteten Arbeiten, sei es auf An-
ordnung des Vorstehers, sei es freiwillig, betheiligt ist, hat der Anweisung der
den Arbeitsbetrieb leitenden Personen Folge zu leisten.
Arbeitsfreie Tage.
8 70.
Au den Sonntagen und den christlichen Feiertagen ruht die Zwangs—
arbeit, ebenso für Juden auf ihren Antrag am Sabbath und den jüdischen
hohen Festtagen.
Selbstgewählte Beschäftigung.
8 71.
Den Gefangenen, welche zu einer Arbeit nicht angehalten werden, steht
es frei, nach eigener Wahl sich selbst zu beschäftigen. Ueber die Zulässigkeit
der gewählten Arbeit entscheidet der Gefängnißvorsteher.