Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Außenarbeit. 
§ 67. 
Gefangene können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere 
zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet 
werden; hierbei müssen sie jedoch von freien Arbeitern getrennt gehalten werden 
(§ 16 St.-G.-B.). 
Die Außenarbeit ist nur ausnahmsweise und für solche Gefangene, 
deren Person, seitherige Führung und frühere Beschäftigung kein Bedenken er- 
regt und nur unter Aufsicht eines Gefängnißbeamten statthaft. Die dabei sonst 
zu beobachtenden näheren Vorschriften werden von dem Gefängnißvorsteher 
ertheilt. 
Zwangsarbeit. 
8 68. 
Inwiefern ein Gefangener zur Arbeit gezwungen oder unter Umständen 
zur freiwilligen Betheiligung an den eingeführten Arbeiten zugelassen werden 
kann, richtet sich nach den Bestimmungen der 88 86, 90, 93, 96 und 99. 
Ueber die Zulässigkeit der gewählten Arbeit entscheidet der Gefängniß— 
vorsteher. 
Leitung der Arbeit. 
§ 69. 
Wer bei den von der Verwaltung eingerichteten Arbeiten, sei es auf An- 
ordnung des Vorstehers, sei es freiwillig, betheiligt ist, hat der Anweisung der 
den Arbeitsbetrieb leitenden Personen Folge zu leisten. 
Arbeitsfreie Tage. 
8 70. 
Au den Sonntagen und den christlichen Feiertagen ruht die Zwangs— 
arbeit, ebenso für Juden auf ihren Antrag am Sabbath und den jüdischen 
hohen Festtagen. 
Selbstgewählte Beschäftigung. 
8 71. 
Den Gefangenen, welche zu einer Arbeit nicht angehalten werden, steht 
es frei, nach eigener Wahl sich selbst zu beschäftigen. Ueber die Zulässigkeit 
der gewählten Arbeit entscheidet der Gefängnißvorsteher.
	        
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