Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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versehen und nach Ablauf von 10 Jahren, nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem die Rück- 
gabe erfolgte, vernichtet. 
» Beim Erlöschen des Buches werden für dasselbe 25 Pfg. von dem auszuzahlenden Be- 
trage gekürzt. 
Art. III. 
§ 18 erhält nach Absatz 6 folgenden Schlußsatz: 
Zu § 18. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Einlagebücher (Schuldbücher) 
richtet sich, soweit nicht bereits in diesem Paragraph berücksichtigt, nach den einschlagenden Bestimmungen 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, vom 5. April 1899 (Regierungsblatt 1899, 
Seite 123 ff.) §§ 59—73. 
Art. IV. 
Vorstehender Nachtrag tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
  
(139) Das 41. und 42. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2619 Bekanntmachung, betr. die Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
„ 2620 Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 
und des Gesetzes, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 
1. Juni 1891; vom 25. Oktober 1899. 
2621 Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und Pern, betr. die 
Stellung der Deutschen Konsuln in Peru und der peruanischen 
Konsuln in Deutschland; vom 28. Juni 1897. 
2622 Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des Verzeichnisses der ge- 
werblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen; 
vom 31. Oktober 1899. 
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Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
44 und 45: 
S. 343 Neues Verzeichniß der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden 
und den Anforderungen der Reblaus-Konvention entsprechend er- 
klärten Gartenbau= 2c. Anlagen.
	        
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