Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 36. Weimar. 5. Dezember 1899.
Inhalt: Ministerial-Verordnung vom 9. November 1899, betr. den Gemeindewaisenrath, Seite 511. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. Unterweisung für den Gemeindewaisenrath, Seite 528.
Ministerial-Verordnung,
den Gemeindewaisenrath betreffend, vom 9. November 1899.
[140] Zur Ausführung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
Gemeindewaisenrath (88 1675, 1779, 1849 bis 1851, 1862) und der §§ 216
bis 229 des zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergangenen Ausführungsgesetzes vom
5. April 1899 sowie der §§ 49, 75 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 wird verordnet, was folgt:
1.
Sobald die in § 225 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 vor-
geschriebene Anzeige über die Zusammensetzung des Gemeindewaisenraths ein-
gegangen ist, hat das Vormundschaftsgericht die Verpflichtung der gewählten
Personen (§ 226 das.) vorzunehmen. Bei der Verpflichtung sind die Mitglieder
des Gemeindewaisenraths von dem Vormundschaftsgerichte auf die ihnen ob-
liegenden Pflichten und insbesondere darauf aufmerksam zu machen, daß sie die
ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt gewordenen, der Geheimhaltung
bedürfenden Familienverhältnisse und anderen Thatsachen geheim zu halten haben.
Auch ist den Mitgliedern des Gemeindewaisenraths ein Exemplar der Unter-
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