Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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weisung für Vormünder nebst einem Abdrucke dieser Verordnung und der Unter— 
weisung für den Gemeindewaisenrath auszuhändigen. 
8 2. 
Sind mehrere Personen als Mitglieder des Gemeindewaisenraths bestellt 
(88 216, 218 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes), so ist von ihnen und aus ihrer 
Mitte ein Vorsitzender und ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Das 
Ergebniß der Wahl ist dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen. 
Kommt eine Wahl, z. B. wegen Stimmengleichheit nicht zu Stande, so 
bestimmt das Vormundschaftsgericht je ein Mitglied zum Vorsitzenden und zum 
Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Dem Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte ob. Er beraumt die 
Sitzungen (§ 5) an, führt den schriftlichen Verkehr mit dem Vormundschafts- 
gerichte und anderen Behörden sowie mit Privatpersonen, unterzeichnet die Schrift- 
stücke und sorgt für die Aktenführung. Im Uebrigen ist die Führung der Ge- 
schäfte eine gemeinschaftliche. 
Die Anberaumung einer Sitzung muß erfolgen, wenn ein Mitglied sie 
beantragt. 
Die Beschlüsse des Gemeindewaisenraths werden mit Stimmenmehrheit 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 3. 
Das Vormundschaftsgericht hat dem Gemeindewaisenrath, in dessen Bezirk 
sich der Mündel oder Pflegebefohlene aufhält, Mittheilungsbogen nach dem an- 
gefügten, mit Mustereintragungen versehenen Formulare zuzufertigen: 
1. wenn einer Person ein Vormund bestellt wird, 
2. wenn für eine Person eine Pflegschaft angeordnet wird, und die Pfleg- 
schaft nicht nur die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bezweckt, 
3. wenn das Vormundschaftsgericht von den ihm nach den Vorschriften der 
§§ 1665, 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Rechten in Be- 
zug auf die Fürsorge für die Person des Kindes Gebrauch macht, 
4. wenn der Mutter ein Beistand bestellt wird, und die Bestellung für An- 
gelegenheiten erfolgt, welche die Fürsorge für die Person des Kindes be- 
treffen (§S 1687 flg. des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
	        
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