Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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84. 
Die Mittheilungsbogen haben über die in den Ueberschriften der einzelnen 
Spalten bezeichneten Thatsachen, soweit sie im einzelnen Falle zutreffen, akten— 
mäßige Auskunft zu ertheilen. 
Aendern sich diese Thatsachen, oder endigt die Vormundschaft, die Pfleg— 
schaft oder das Amt des Beistandes, so ist dies dem Gemeindewaisenrath eben— 
falls mitzutheilen. Zu diesen Mittheilungen ist das Formular nicht zu benutzen. 
Wird der Aufenthalt des Mündels oder Pflegebefohlenen in den Bezirk 
eines anderen Gemeindewaisenraths verlegt, so ist dem Gemeindewaisenrath des 
neuen Aufenthaltsorts ein besonderer, dem neuesten Stand entsprechender Mit— 
theilungsbogen zuzufertigen. 
85. 
Von Zeit zu Zeit, jedenfalls jährlich einmal, hat der Gemeindewaisenrath 
die von ihm bestellten Waisenpflegerinnen sowie die in seinem Bezirk wohnenden, 
ihm vom Vormundschaftsgericht bekannt gegebenen Vormünder, Gegenvormünder, 
Pfleger und Beistände zu einer Vormundschaftssitzung zu berufen, um mit ihnen 
die persönlichen, und, sofern eine Gefährdung des Vermögens des Mündels 
anzunehmen ist, auch die Vermögensverhältnisse der Mündel und Pflege— 
befohlenen zu besprechen. 
Die Besprechungen sollen sich auch auf Kinder erstrecken, welche unter 
elterlicher Gewalt stehen, wenn Verhältnisse vorliegen, welche nach den Vor— 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1639, 1665 bis 1675, 1686, 1687) 
ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts nöthig erscheinen lassen. 
Das Vormundschaftsgericht ist von Ort und Zeit der Sitzung zu benach- 
richtigen. Die Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und Beistände sind ver- 
pflichtet, sich zu diesen Sitzungen einzufinden. 
Der Gemeindevorstand, der Bezirksvorsteher, der Ortsgeistliche und der 
Lehrer sind, insoweit sie nicht schon dem Gemeindewaisenrathe als Mitglieder 
angehören, zu den Vormundschaftssitzungen besonders einzuladen. 
Sind in einem Orte Geistliche und Lehrer verschiedener Religionsgemein- 
schaften angestellt, so muß die Einladung an den Geistlichen und den Lehrer 
jeder Gemeinschaft ergehen. 
In Orten, in welchen mehrere Geistliche und Lehrer derselben Religions= 
gemeinschaft angestellt sind, ist die Einladung an den ersten Geistlichen und den 
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