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84.
Die Mittheilungsbogen haben über die in den Ueberschriften der einzelnen
Spalten bezeichneten Thatsachen, soweit sie im einzelnen Falle zutreffen, akten—
mäßige Auskunft zu ertheilen.
Aendern sich diese Thatsachen, oder endigt die Vormundschaft, die Pfleg—
schaft oder das Amt des Beistandes, so ist dies dem Gemeindewaisenrath eben—
falls mitzutheilen. Zu diesen Mittheilungen ist das Formular nicht zu benutzen.
Wird der Aufenthalt des Mündels oder Pflegebefohlenen in den Bezirk
eines anderen Gemeindewaisenraths verlegt, so ist dem Gemeindewaisenrath des
neuen Aufenthaltsorts ein besonderer, dem neuesten Stand entsprechender Mit—
theilungsbogen zuzufertigen.
85.
Von Zeit zu Zeit, jedenfalls jährlich einmal, hat der Gemeindewaisenrath
die von ihm bestellten Waisenpflegerinnen sowie die in seinem Bezirk wohnenden,
ihm vom Vormundschaftsgericht bekannt gegebenen Vormünder, Gegenvormünder,
Pfleger und Beistände zu einer Vormundschaftssitzung zu berufen, um mit ihnen
die persönlichen, und, sofern eine Gefährdung des Vermögens des Mündels
anzunehmen ist, auch die Vermögensverhältnisse der Mündel und Pflege—
befohlenen zu besprechen.
Die Besprechungen sollen sich auch auf Kinder erstrecken, welche unter
elterlicher Gewalt stehen, wenn Verhältnisse vorliegen, welche nach den Vor—
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1639, 1665 bis 1675, 1686, 1687)
ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts nöthig erscheinen lassen.
Das Vormundschaftsgericht ist von Ort und Zeit der Sitzung zu benach-
richtigen. Die Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und Beistände sind ver-
pflichtet, sich zu diesen Sitzungen einzufinden.
Der Gemeindevorstand, der Bezirksvorsteher, der Ortsgeistliche und der
Lehrer sind, insoweit sie nicht schon dem Gemeindewaisenrathe als Mitglieder
angehören, zu den Vormundschaftssitzungen besonders einzuladen.
Sind in einem Orte Geistliche und Lehrer verschiedener Religionsgemein-
schaften angestellt, so muß die Einladung an den Geistlichen und den Lehrer
jeder Gemeinschaft ergehen.
In Orten, in welchen mehrere Geistliche und Lehrer derselben Religions=
gemeinschaft angestellt sind, ist die Einladung an den ersten Geistlichen und den
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