Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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ersten Volksschullehrer zu richten. Vertretung durch einen der anderen Geist— 
lichen und einen der anderen Lehrer der betreffenden Gemeinschaft ist zulässig. 
Die Vorschriften der Ministerial-Verordnung vom 14. Juni 1873 Satz J 
und II (Reg.-Blatt Seite 142), durch welche den Geistlichen und Lehrern 
als solchen Fürsorge für Bevormundete aufgegeben wird, bleiben auch weiter 
in Kraft. 
Die Vormundschaftssitzungen können für örtlich abgegrenzte Theile eines 
Gemeindewaisenrathsbezirks anberaumt werden, sofern dies die Größe des Be- 
zirks zweckmäßig erscheinen läßt. 
86. 
Ueber jede Vormundschaftssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das 
Protokoll ist von dem Gemeindewaisenrath, wenn dieser aber aus mehreren 
Mitgliedern besteht, von dem Vorsitzenden oder einem anderen von diesem zu 
bestimmenden Mitgliede des Gemeindewaisenraths zu führen. Das Protokoll 
soll eine kurze Angabe des Verhandelten enthalten. Namentlich ist in dem 
Protokolle zu vermerken, ob und welche Ausstellungen sich gegen die Vormund- 
schafts= oder Pflegschaftsführung, gegen die Ausübung der elterlichen Gewalt 
oder gegen die Handlungen des Beistandes rücksichtlich der Fürsorge für die 
Person oder das Vermögen eines Bevormundeten oder unter Pflegschaft oder 
unter elterlicher Gewalt Stehenden ergeben haben. Von solchen Ausstellungen 
hat der Gemeindewaisenrath dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu erstatten. 
87. 
Das Vormundschaftsgericht hat sich die Protokolle der Vormundschafts- 
sitzungen von Zeit zu Zeit zur Prüfung vorlegen zu lassen. Der Vormund- 
schaftsrichter kann an den Verhandlungen des Gemeindewaisenraths, insbesondere 
auch an den Vormundschaftssitzungen theilnehmen oder auch selbst solche für 
einen Gemeindewaisenrathsbezirk, örtlich begrenzte Theile eines solchen Bezirks, 
oder für mehrere Bezirke zusammen ansetzen. Das Vormundschaftsgericht kann 
auch die Gemeindewaisenräthe seines Bezirks oder deren Vorsitzende im Ganzen 
oder in Gruppen behufs Besprechung vormundschaftlicher Fragen allgemeinen 
Inhalts einberufen. 
Dem Vormundschaftsrichter steht in allen Sitzungen, an welchen er theil- 
nimmt, der Vorsitz zu. Ein Stimmrecht hat er nicht.
	        
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