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ersten Volksschullehrer zu richten. Vertretung durch einen der anderen Geist—
lichen und einen der anderen Lehrer der betreffenden Gemeinschaft ist zulässig.
Die Vorschriften der Ministerial-Verordnung vom 14. Juni 1873 Satz J
und II (Reg.-Blatt Seite 142), durch welche den Geistlichen und Lehrern
als solchen Fürsorge für Bevormundete aufgegeben wird, bleiben auch weiter
in Kraft.
Die Vormundschaftssitzungen können für örtlich abgegrenzte Theile eines
Gemeindewaisenrathsbezirks anberaumt werden, sofern dies die Größe des Be-
zirks zweckmäßig erscheinen läßt.
86.
Ueber jede Vormundschaftssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das
Protokoll ist von dem Gemeindewaisenrath, wenn dieser aber aus mehreren
Mitgliedern besteht, von dem Vorsitzenden oder einem anderen von diesem zu
bestimmenden Mitgliede des Gemeindewaisenraths zu führen. Das Protokoll
soll eine kurze Angabe des Verhandelten enthalten. Namentlich ist in dem
Protokolle zu vermerken, ob und welche Ausstellungen sich gegen die Vormund-
schafts= oder Pflegschaftsführung, gegen die Ausübung der elterlichen Gewalt
oder gegen die Handlungen des Beistandes rücksichtlich der Fürsorge für die
Person oder das Vermögen eines Bevormundeten oder unter Pflegschaft oder
unter elterlicher Gewalt Stehenden ergeben haben. Von solchen Ausstellungen
hat der Gemeindewaisenrath dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu erstatten.
87.
Das Vormundschaftsgericht hat sich die Protokolle der Vormundschafts-
sitzungen von Zeit zu Zeit zur Prüfung vorlegen zu lassen. Der Vormund-
schaftsrichter kann an den Verhandlungen des Gemeindewaisenraths, insbesondere
auch an den Vormundschaftssitzungen theilnehmen oder auch selbst solche für
einen Gemeindewaisenrathsbezirk, örtlich begrenzte Theile eines solchen Bezirks,
oder für mehrere Bezirke zusammen ansetzen. Das Vormundschaftsgericht kann
auch die Gemeindewaisenräthe seines Bezirks oder deren Vorsitzende im Ganzen
oder in Gruppen behufs Besprechung vormundschaftlicher Fragen allgemeinen
Inhalts einberufen.
Dem Vormundschaftsrichter steht in allen Sitzungen, an welchen er theil-
nimmt, der Vorsitz zu. Ein Stimmrecht hat er nicht.