Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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88. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, dem Gemeindewaisenrath den zur 
Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Beistand zu gewähren. Insbe- 
sondere haben sie auf ergehende Anfragen Auskunft zu ertheilen und die Ein- 
sichtnahme der Melderegister zu gestatten. 
l 9. 
Die durch die Aktenführung und die Abhaltung der Vormundschafssitzungen 
erwachsenden Unkosten gehören ebenso wie Portoverläge und andere mit der 
Geschäftsordnung verbundene Ausgaben zu den aus der Gemeindekasse zu ver- 
gütenden nothwendigen baaren Auslagen (§217 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes). 
8 10. 
Die nach § 223 des Ausführungsgesetzes bestehende Befugniß der Ge- 
meinden, durch Ortsstatut die Zusammensetzung des Gemeindewaisenraths zu 
regeln oder das Amt einem Organ der Gemeindeverwaltung zu übertragen, 
wird durch diese Verordnung nicht berührt. 
Weimar, den 9. November 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Rothe.
	        
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