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H. Bewegung im Freien.
§ 72.
Alle gesunden Gefangenen, wenn sie nicht mit Arbeiten in Hof und Garten
oder mit Außenarbeit beschäftigt werden, sind, wo es ausführbar ist, und wenn
es die Witterung gestattet, täglich bis zur Dauer einer Stunde zur Bewegung
im Freien in den Gefängnißhof zu führen und hierbei unausgesetzt zu beauf-
sichtigen.
Hinsichtlich der Untersuchungsgefangenen gelten dieselben Bestimmungen
jedoch nur, sofern dafür gesorgt ist, daß der Untersuchungsgefangene nicht mit
anderen Gefangenen in Berührung kommen kann.
Die Bewegung im Freien findet zu der in der Tagesordnung bestimmten
Zeit (§54e) statt. An heißen Sommertagen ist dabei jedenfalls die Zeit
zwischen 11 und 2 Uhr zu vermeiden.
J. Verkehr der Gefangenen nach Außen.
1. Besuche.
§ 73.
Personen, welche nicht amtlich in der Gefangenenanstalt beschäftigt sind,
dürfen zum Verkehr mit den Gefangenen, insbesondere zum Besuche derselben
nur auf Grund besonderer Erlaubniß zugelassen werden. Vor deren Ertheilung
ist zu prüfen, ob gegen die Person, welche einen Gefangenen besuchen will, kein
Bedenken vorliegt.
Die Erlaubniß hat
in Betreff der Untersuchungsgefangenen der Richter,
in Betreff der übrigen Gefangenen der Gefängnißvorsteher
zu ertheilen.
Jeder Gefangene darf in der Regel einmal im Monat Besuch annehmen.
Bei gutem Verhalten desselben können jedoch auch in kürzeren Zwischenräumen
Besuche zugelassen werden.
Besuche sollen auf Wunsch, soweit möglich, nicht in der Gefängnißzelle,
sondern in dem Sprechzimmer oder in einem anderen dazu bestimmten Ge-
schäftsraume stattfinden. Es können Kranke von ihren Verwandten und Freunden
in dem Krankenzimmer besucht werden.