Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Gespräche der Besucher mit Untersuchungsgefangenen dürfen nur im 
Beisein des Richters oder eines von diesem beauftragten Beamten, Gespräche 
mit Strafgefangenen nur im Beisein eines Gefängnißbeamten, und zwar in 
beiden Fällen nur in einer dem betreffenden Beamten bekannten Sprache ge— 
führt werden. 
Jeder Mißbrauch des Besuchs zu unerlaubtem Verkehre hat die sofortige 
Entfernung des Besuchers zur Folge und es kann überdies dem Gefangenen 
die Erlanbniß zum Empfange von Besuchen überhaupt entzogen werden. 
Verkehr mit dem Vertheidiger. 
Dem Untersuchungsgefangenen ist der mündliche Verkehr mit dem Ver- 
theidiger gestattet; über die Zeit und den Ort der Besuche entscheidet der Ge- 
fängnißvorsteher. 
So lange das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, dürfen Besuche erst 
gestattet werden, nachdem der Richter darüber entschieden hat, ob eine Gerichts- 
person der Unterredung beiwohnen soll. 
2. Korrespondenz. Allgemeine Bestimmungen. 
8 74. 
Ein schriftlicher Verkehr mit außerhalb der Anstalt wohnenden Personen 
darf nur stattfinden: 
bei Untersuchungsgefangenen mit Genehmigung des Richters, 
bei Strafgefangenen mit Genehmigung des Gefängnißvorstehers. 
Die eingehenden und ausgehenden Briefe sind, falls sie Untersuchungs— 
gefangene betreffen, dem Richter, die der übrigen Gefangenen dem Gefängniß— 
vorsteher vorzulegen, welcher die etwa erforderlichen Empfangsbescheinigungen 
anszustellen, unfrankirte Zusendungen aber zurückzuweisen hat, falls der Ge— 
fangene sich nicht vor der Eröffnung bereit erklärt und die Mittel besitzt, die 
Portogebühr zu entrichten. Nur dann, wenn der Inhalt des Briefes keinem 
Bedenken unterliegt, kann derselbe nach erfolgter Gegenzeichnung durch den 
Beamten, welchem die Ueberwachung der Korrespondenz obliegt, an die Adresse 
befördert werden. 
Keinem Untersuchungsgefangenen dürfen ohne Genehmigung des Richters, 
keinem Strafgefangenen ohne Genehmigung des Gefängnißvorstehers Schreib—
	        
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