Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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1411 Unterweisung 1 
für den chemeindewaisenrath. 
  
1. 
Der Gemeindewaisenrath ist ein Hülfsorgan der staatlichen Obervormund- 
schaft, welche zunächst durch die Amtsgerichte als Vormundschaftsgerichte aus- 
geübt wird. 
Die Rechte und Pflichten des Gemeindewaisenraths bestimmen sich nach 
den einschlagenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des zu diesem 
ergangenen Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899, des Gesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und der 
Ministerial-Verordnung vom 9. November 1899, von welchen sich ein Abdruck 
hinter der dem Gemeindewaisenrath mit auszuhändigenden Unterweisung für 
die Vormünder befindet. 
§ 2. 
Sind mehrere Personen als Mitglieder des Gemeindewaisenraths bestellt 
(§§ 216, 218 des Ausführungsgesetzes), so ist von ihnen und aus ihrer Mitte 
ein Vorsitzender und ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Das Er- 
gebniß der Wahl ist dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen. 
Kommt eine Wahl, z. B. wegen Stimmengleichheit, nicht zu Stande, so 
bestimmt das Vormundschaftsgericht je ein Mitglied zum Vorsitzenden und zum 
Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Dem Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte ob. Er beraumt die 
Vormundschaftssitzungen an, führt den schriftlichen Verkehr mit dem Vormund- 
schaftsgerichte und anderen Behörden, sowie mit Privatpersonen, unterzeichnet 
die Schriftstücke und sorgt für die Aktenführung. Im Uebrigen ist die Führung 
der Geschäfte eine gemeinschaftliche. 
Die Anberaumung einer Vormundschaftssitzung muß erfolgen, wenn ein 
Mitglied sie beantragt. 
Die Beschlüsse des Gemeindewaisenraths werden mit Stimmenmehrheit 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
	        
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