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83.
Die Fürsorge des Gemeindewaisenraths erstreckt sich auf alle in seinem
Bezirke sich aufhaltende Personen, welche bevormundet werden, oder unter Pfleg—
schaft stehen, gleichviel ob sie in diesem Bezirke ihren Wohnsitz haben oder nicht,
und ob sie dem Vormundschaftsgerichte, in dessen Bezirke der Gemeindewaisen—
rath seinen Sitz hat, oder einem anderen Vormundschaftsgerichte unterstellt sind.
Weiter erstreckt sich die Fürsorge des Gemeindewaisenraths auf die in seinem
Bezirke sich aufhaltenden, unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder, wenn der
in § 4 Nr. 3 gedachte Fall vorliegt, oder der Mutter des Kindes ein Beistand
für die Angelegenheiten bestellt ist, welche die Fürsorge für die Person des
Kindes betreffen.
84.
Der Gemeindewaisenrath ist verpflichtet,
1. dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu seiner
Kenntniß kommt, in welchem ein Vormund, Gegenvormund oder ein Pfleger zu
bestellen ist (§ 49 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge—
richtsbarkeit):
Steht eine Nachlaßpflegschaft in Frage, so ist die Anzeige dem Nach-
laßgericht zu erstatten (§ 75 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit).
2. dem Vormundschaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im
einzelnen Falle zum Vormunde, Gegenvormunde, Mitgliede eines Familienraths,
Pfleger, oder zum Beistande eignen (§8 1694, 1849, 1915 Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, § 49 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit);
Der Vorschlag geht an das Nachlaßgericht, wenn eine Nachlaßpflegschaft
in Frage steht.
3. hinsichtlich der noch unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder dem Vor-
mundschaftsgerichte Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu seiner Kenntniß kommt,
in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist (88 1639,
1665 bis 1675, 1686, 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
4. darüber zu wachen, daß die Vormünder der sich seinem Bezirke auf-
haltenden Mündel für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung
und ihre körperliche Pflege pflichtmäßig Sorge tragen, und dem Vormundschafts-
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