Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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83. 
Die Fürsorge des Gemeindewaisenraths erstreckt sich auf alle in seinem 
Bezirke sich aufhaltende Personen, welche bevormundet werden, oder unter Pfleg— 
schaft stehen, gleichviel ob sie in diesem Bezirke ihren Wohnsitz haben oder nicht, 
und ob sie dem Vormundschaftsgerichte, in dessen Bezirke der Gemeindewaisen— 
rath seinen Sitz hat, oder einem anderen Vormundschaftsgerichte unterstellt sind. 
Weiter erstreckt sich die Fürsorge des Gemeindewaisenraths auf die in seinem 
Bezirke sich aufhaltenden, unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder, wenn der 
in § 4 Nr. 3 gedachte Fall vorliegt, oder der Mutter des Kindes ein Beistand 
für die Angelegenheiten bestellt ist, welche die Fürsorge für die Person des 
Kindes betreffen. 
84. 
Der Gemeindewaisenrath ist verpflichtet, 
1. dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu seiner 
Kenntniß kommt, in welchem ein Vormund, Gegenvormund oder ein Pfleger zu 
bestellen ist (§ 49 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge— 
richtsbarkeit): 
Steht eine Nachlaßpflegschaft in Frage, so ist die Anzeige dem Nach- 
laßgericht zu erstatten (§ 75 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit). 
2. dem Vormundschaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im 
einzelnen Falle zum Vormunde, Gegenvormunde, Mitgliede eines Familienraths, 
Pfleger, oder zum Beistande eignen (§8 1694, 1849, 1915 Abs. 1 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs, § 49 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit); 
Der Vorschlag geht an das Nachlaßgericht, wenn eine Nachlaßpflegschaft 
in Frage steht. 
3. hinsichtlich der noch unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder dem Vor- 
mundschaftsgerichte Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu seiner Kenntniß kommt, 
in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist (88 1639, 
1665 bis 1675, 1686, 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
4. darüber zu wachen, daß die Vormünder der sich seinem Bezirke auf- 
haltenden Mündel für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung 
und ihre körperliche Pflege pflichtmäßig Sorge tragen, und dem Vormundschafts- 
80“
	        
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