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5. wenn das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet wird, daß der In-
haber der elterlichen Gewalt die mit der Vermögensverwaltung oder die mit
der Nutznießung verbundenen Pflichten verletzt, oder daß er in Vermögensverfall
geräth (§ 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6. wenn von dem Gemeindewaisenrath die Bestellung eines Beistandes für
nöthig erachtet wird (§ 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Ueberhaupt hat der Gemeindewaisenrath von allen Thatsachen und Ver-
hältnissen dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu machen, welche das Interesse
des Mündels oder des unter Pflegschaft Stehenden zu schädigen geeignet
erscheinen.
86.
1. Bei Erfüllung der dem Gemeindewaisenrath obliegenden Aufgabe dem
Vormundschaftsgericht die zum Vormunde, Gegenvormunde, Mitgliede eines
Familienraths, Pfleger oder zum Beistande geeignete Personen in Vorschlag zu
bringen (§ 6 Ziffer 2), ist namentlich zu prüfen:
a) ob eine vom Gesetz berufene Person vorhanden ist,
b) ob die berufene oder sonst vorzuschlagende Person fähig, geeignet und
bereit ist.
2. Nach dem Gesetz sind berufen:
a) wer vom Vater als Vormund benannt ist,
b) wer von der ehelichen Mutter als Vormund benannt ist,
0) der Großvater von väterlicher Seite,
d) der Großvater von mütterlicher Seite
in der vorstehenden Reihenfolge (§ 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Zum Vormund einer Frau darf vor den Genannten ihr Mann, zum Vor-
mund eines unehelichen Kindes dessen Mutter bestellt werden (§ 1778 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Bei der Bevormundung eines Volljährigen fallen die zu a), b) Genannten
weg, und den zu c), d) Genannten gehen in folgender Reihenfolge vor: a) der
Ehegatte, b) der Vater, e) die eheliche Mutter (8§ 1898 bis 1900 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs).
Die Benennung durch den Vater oder die Mutter gilt als Berufung,
wenn sie in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgt ist (§ 1777 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs).