Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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5. wenn das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet wird, daß der In- 
haber der elterlichen Gewalt die mit der Vermögensverwaltung oder die mit 
der Nutznießung verbundenen Pflichten verletzt, oder daß er in Vermögensverfall 
geräth (§ 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
6. wenn von dem Gemeindewaisenrath die Bestellung eines Beistandes für 
nöthig erachtet wird (§ 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Ueberhaupt hat der Gemeindewaisenrath von allen Thatsachen und Ver- 
hältnissen dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu machen, welche das Interesse 
des Mündels oder des unter Pflegschaft Stehenden zu schädigen geeignet 
erscheinen. 
86. 
1. Bei Erfüllung der dem Gemeindewaisenrath obliegenden Aufgabe dem 
Vormundschaftsgericht die zum Vormunde, Gegenvormunde, Mitgliede eines 
Familienraths, Pfleger oder zum Beistande geeignete Personen in Vorschlag zu 
bringen (§ 6 Ziffer 2), ist namentlich zu prüfen: 
a) ob eine vom Gesetz berufene Person vorhanden ist, 
b) ob die berufene oder sonst vorzuschlagende Person fähig, geeignet und 
bereit ist. 
2. Nach dem Gesetz sind berufen: 
a) wer vom Vater als Vormund benannt ist, 
b) wer von der ehelichen Mutter als Vormund benannt ist, 
0) der Großvater von väterlicher Seite, 
d) der Großvater von mütterlicher Seite 
in der vorstehenden Reihenfolge (§ 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Zum Vormund einer Frau darf vor den Genannten ihr Mann, zum Vor- 
mund eines unehelichen Kindes dessen Mutter bestellt werden (§ 1778 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Bei der Bevormundung eines Volljährigen fallen die zu a), b) Genannten 
weg, und den zu c), d) Genannten gehen in folgender Reihenfolge vor: a) der 
Ehegatte, b) der Vater, e) die eheliche Mutter (8§ 1898 bis 1900 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs). 
Die Benennung durch den Vater oder die Mutter gilt als Berufung, 
wenn sie in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgt ist (§ 1777 Abs. 3 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs).
	        
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