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Eine berufene Person ist, wenn sie fähig, geeignet und bereit ist, vor allen
anderen vorzuschlagen. Will der Gemeindewaisenrath sie übergehen, so hat er
den Grund der Uebergehung dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen.
3. Unfähig sind Kinder, Wahnsinnige, Entmündigte, nicht aber Frauen.
Außerdem sollen nicht bestellt werden:
a) Minderjährige,
5b) Personen, die vorläufig uuter Vormundschaft gestellt sind oder einen
Pfleger für ihre Vermögensangelegenheiten erhalten haben, die in Kon-
kurs verfallen sind, oder die die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben,
c) diejenigen, die vom Vater oder der Mutter durch letztwillige Verfügung
ausgeschlossen sind (§§ 104, 1780 bis 1783 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs).
Eine Ehefrau bedarf der Einwilligung des Ehemannes, wenn dieser nicht
der Vater des Mündels ist (§ 1783 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
4. Ob eine Person geeignet ist, beurtheilt sich wesentlich nach ihren per-
sönlichen und Vermögensverhältnissen. Insbesondere ist auch zu erwägen, ob
die vorzuschlagende Person, wenn ihr eine Vermögensverwaltung obliegen würde,
die hierzu erforderliche Sachkenntniß und Uneigennützigkeit besitzt.
Eine Person, deren Bestellung das Interesse des Mündels gefährden würde,
ist selbst dann nicht vorzuschlagen, wenn sie gesetzlich berufen sein sollte.
Die Mutter eines unehelichen Kindes soll nur dann vorgeschlagen werden,
wenn ihre äußere Lage und ihre Persönlichkeit für eine geeignete und sittliche
Erziehung des Kindes Sicherheit bietet.
Unter den geeigneten Personen sind Verwandte und Verschwägerte in erster
Linie zu berücksichtigen.
Auf das religiöse Bekenntniß ist, insbesondere bei der Bevormundung
Minderjähriger, die erforderliche Rücksicht zu nehmen.
5. Verpflichtet, das Amt als Vormund, Gegenvormund, Pfleger und Bei-
stand zu übernehmen, ist jeder Deutsche, es sei denn, daß er zur Ablehnung
berechtigt ist.
Ablehnen kann:
a) eine Frau,
b) wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,