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c) wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem
Andern an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet.
d) wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormund—
schaft ordnungsmäßig zu führen;
e) wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormund-
schaftsgerichtes die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung
führen kann;
t) wer nach § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung
angehalten wird;
2) wer mit einem Andern zur gemeinschaftlichen Führung der Vormund-
schaft bestellt werden soll;
i) wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormund-
schaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die
Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vor-
mundschaft gleich.
(§ 1786 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
6. Ein Nichtdeutscher ist zwar von dem Amte eines Vormundes, Gegen-
vormundes, Pflegers, Beistandes oder des Mitgliedes eines Familienraths nicht
ausgeschlossen ist aber zur Annahme dieses Amtes nicht verpflichtet und soll
in der Regel nicht vorgeschlagen werden.
7. Bei den Vorschlägen zum Mitglied eines Familienraths sind weiter die
Vorschriften der §§ 1861, 1862, 1865 bis 1868 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu beachten. Auch muß die vorzuschlagende Person in allen Fällen
wegen der Annahme befragt werden, da nach § 1869 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs Niemand zur Annahme dieses Amtes verpflichtet ist.
8. Stirbt ein Vormund, Gegenvormund, Pfleger oder Beistand, oder wird
er für todt erklärt, oder tritt nach der Bestellung einer der Gründe ein, wegen
deren eine Person nach Nr. 3 unfähig ist oder nicht bestellt werden soll, so
ist dem Vormundschaftsgerichte alsbald Anzeige zu erstatten.
87.
Der Gemeindewaisenrath hat dem Vormundschaftsgerichte über alle Ange—
legenheiten, welche die Person oder das Vermögen einer unter Vormundschaft
oder Pflegschaft stehenden oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft zu stellenden