Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

533 
c) wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem 
Andern an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet. 
d) wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormund— 
schaft ordnungsmäßig zu führen; 
e) wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormund- 
schaftsgerichtes die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung 
führen kann; 
t) wer nach § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung 
angehalten wird; 
2) wer mit einem Andern zur gemeinschaftlichen Führung der Vormund- 
schaft bestellt werden soll; 
i) wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormund- 
schaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die 
Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vor- 
mundschaft gleich. 
(§ 1786 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
6. Ein Nichtdeutscher ist zwar von dem Amte eines Vormundes, Gegen- 
vormundes, Pflegers, Beistandes oder des Mitgliedes eines Familienraths nicht 
ausgeschlossen ist aber zur Annahme dieses Amtes nicht verpflichtet und soll 
in der Regel nicht vorgeschlagen werden. 
7. Bei den Vorschlägen zum Mitglied eines Familienraths sind weiter die 
Vorschriften der §§ 1861, 1862, 1865 bis 1868 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zu beachten. Auch muß die vorzuschlagende Person in allen Fällen 
wegen der Annahme befragt werden, da nach § 1869 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs Niemand zur Annahme dieses Amtes verpflichtet ist. 
8. Stirbt ein Vormund, Gegenvormund, Pfleger oder Beistand, oder wird 
er für todt erklärt, oder tritt nach der Bestellung einer der Gründe ein, wegen 
deren eine Person nach Nr. 3 unfähig ist oder nicht bestellt werden soll, so 
ist dem Vormundschaftsgerichte alsbald Anzeige zu erstatten. 
87. 
Der Gemeindewaisenrath hat dem Vormundschaftsgerichte über alle Ange— 
legenheiten, welche die Person oder das Vermögen einer unter Vormundschaft 
oder Pflegschaft stehenden oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft zu stellenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.