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Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom
Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, sondern auf
allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder" augenfällig kenntlich zu machen.
2. Kapitalrückzjahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt
oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte,
Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ur-
kundlich nachgewiesen wird.
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so hat
er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft beizu-
bringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder theilweis
stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf
ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen.
[146)] V. Von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft „Atropos“
in Leipzig ist an Stelle des C. Lindner in Weimar, bisherigen Hauptagenten
derselben (Ministerial-Bekanntmachung vom 21. November 1898, Reg.-Blatt
S. 288), Hermann Fratzscher in Weimar zum Hauptagenten für das Groß-
herzogthum ernannt worden.
Weimar, den 18. November 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
147|] VI. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Versicherungs-Gesell-
schaft „Hamburg“ in Hamburg die widerrufliche Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe
im Großherzogthum erhalten und den Kaufmann Haus Pescht in Weimar zum
Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat.
Weimar, den 24. November 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. ·
Für den Departements-Chef:
Krause.