Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Hat eine Abschätzung stattgefunden, so ist das Ergebniß für die Verpflichtungen 
des Staates maßgebend. 
§ 9. 
Der Hinterleger haftet der Staatskasse für die in Hinterlegungssachen erwachsenden 
Gebühren und Auslagen. 
Vor Zahlung der in der Sache erwachsenen Kosten kann der Empfangsberechtigte 
die Hinausgabe nicht beanspruchen. 
8 10. 
Soweit das Hinterlegungswesen zur Zuständigkeit der Gerichte gehört, regelt sich 
das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes vom 12. April 1899 zur Ausführung 
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Gegen Verfügungen der Landeskreditkasse findet Beschwerde an das Staatsministe- 
rium statt. 
§ 11. 
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Amtspflicht, so 
trifft den Betheiligten gegenüber die in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte 
Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat. 
Der Staat ist berechtigt, von dem Beamten Ersatz zu verlangen. Sind mehrere 
Beamte betheiligt, so haften sie als Gesammtschuldner. 
Ausländer können aus Abs. 1 Ansprüche gegen den Staat nur erheben, wenn nach- 
gewiesen ist, daß in ihrem Heimathsstaate eine entsprechende Haftung Deutschen gegenüber 
anerkannt wird. 
12. 
Auf Kostenvorschüsse finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. 
Ibschnitt II. 
Verfahren bei der Hinterlegung. 
§ 13. 
Die Hinterlegung kann unmittelbar bei der Hinterlegungsstelle oder mittelst porto- 
freier Einsendung durch die Post bewirkt werden. 
Letzteren Falles gilt die Hinterlegung erst mit dem Eingang bei der Hinterlegungs- 
stelle als bewirkt. 
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, die Aufgabe zur Post zu beurkunden. 
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