Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Der Auftrag ist jedoch für den Fall, daß er noch nicht ausgeführt sein sollte, 
zurückzunehmen. 
8 23. 
Die Hinterlegungsstelle kann, sofern sich die Empfangsberechtigung nicht schon aus 
den bei der Hinterlegung getroffenen Bestimmungen ergiebt, verlangen, daß der Nachweis 
der Berechtigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht wird. 
Hat der Hinterleger die Hinausgabe an den Gläubiger von einer Gegenleistung 
desselben abhängig gemacht, so ist zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers 
die Einwilligung des Schuldners erforderlich und ausreichend. 
§ 24. 
Die Hinterlegungsstelle ist zur Berücksichtigung einer durch Heirath des Berechtigten, 
durch Abtretung der Forderung oder durch sonstige Umstände eingetretenen Aenderung in 
der Empfangsberechtigung nur verpflichtet, sofern ihr die Aenderung von einem Bethei- 
ligten angezeigt ist. 
§ 25. 
Ersucht die zuständige Behörde um Aushändigung der hinterlegten Gegenstände an 
sie selbst oder eine in dem Ersuchen bezeichnete Person, so darf das Ersuchen nicht ab- 
gelehnt werden. 
Wenn gegen die Rückgabe ein Hinderniß sich ergiebt, so ist dasselbe unter Aussetzung 
der Rückgabe der ersuchenden Behörde mitzutheilen. Dem weiteren Ersuchen, die Aus- 
händigung ungeachtet des Hindernisses zu bewirken, hat die Hinterlegungsstelle zu ent- 
sprechen. 
§ 26. 
Hat die Rückgabe nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen stattgefunden, so 
kann die Staatskasse auf Grund eines besseren Rechts zum Empfang nicht in Anspruch 
genommen werden. 
Ibschnitt IV. 
Einstellung der Verzinsung. 
Erlöschen des Anspruchs auf Rückerstattung. 
§ 27. 
Die Verzinsung hinterlegten Geldes ist mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom 
Beginn der Verzinsung an gerechnet, einzustellen.
	        
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