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8 28.
Wenn ein Betheiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweis der Fortdauer
der Veranlassung zur Hinterlegung die Fortsetzung der Verzinsung beantragt, so beginnt
die Einstellung der Verzinsung erst mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Ende des
Monats an gerechnet, in welchem das den Antrag enthaltende Gesuch bei der Hinter—
legungsstelle angebracht ist.
§ 29.
Wird nach Einstellung der Verzinsung ein den Vorschriften des § 28 entsprechendes
Gesuch bei der Hinterlegungsstelle angebracht, so tritt die Verzinsung mit dem ersten
Tage des nächstfolgenden Monats wieder ein.
8 30.
Im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Auszahlung des Geldes finden in
Ansehung der Fortsetzung der Verzinsung die 88 28, 29 entsprechende Anwendung, wenn
anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs die Veranlassung zur Hinter—
legung noch fortdauerte.
§ 31.
Hat binnen 30 Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, in welchem die
Hinterlegung bewirkt worden ist, die Rückzahlung des Geldes oder die Nückgabe der
Werthpapiere, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten nicht stattgefunden, so können die
Betheiligten im gerichtlichen Aufgebotsverfahren mit ihren Ansprüchen an die Staatskasse
und ihren Rechten an den hinterlegten Gegenständen ausgeschlossen werden.
§ 32.
Ist hinterlegtes Geld verzinst worden, so kann das Aufgebotsverfahren nicht vor
Ablauf von 20 Jahren seit der Einstellung oder letzten Einstellung der Verzinsung ein-
geleitet werden.
§ 33.
Wenn ein Betheiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweis der Fortdauer
der Veranlassung zur Hinterlegung die Fortsetzung des Gewahrsams beantragt, so ist das
Aufgebotsverfahren erst zulässig nach Ablauf von zwanzig Jahren, vom Ende des Monats
an gerechnet, in welchem das den Antrag auf Fortsetzung des Gewahrsams enthaltende
Gesuch bei der Hinterlegungsstelle angebracht ist.
8 34.
Im Fall der Anbringung eines Gesuchs um Herausgabe von Zins-, Renten- und
Gewinnantheilscheinen oder von Erneuerungsscheinen hinterlegter Werthpapiere, sowie im