Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Auszahlung hinterlegten Geldes, dessen Betrag 
die Summe von dreißig Mark nicht erreicht (§6 Abs. 2), oder um Herausgabe von 
Werthpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten finden die Vorschriften des § 33 
entsprechende Anwendung, wenn anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Ge- 
suchs die Veranlassung zur Hinterlegung noch fortdauerte. 
8 36. 
Bei Hinterlegungen auf Grund einer Vormundschaft oder Pflegschaft kann das 
Aufgebotsverfahren nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit deren Beendigung eingeleitet 
werden. 
8 36. 
Laufen in den Fällen der §§ 382, 1171 Abs. 3, 1269 Satz 3 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und der §§ 117 Abs. 2, 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 die Fristen der 88 31 
bis 34 ab, bevor ein Jahr seit dem Zeitpunkte verstrichen ist, mit welchem das Recht 
des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt, so kann das Aufgebot erst nach 
Ablauf dieses Jahres erfolgen. 
§ 37. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das als Hinterlegungsstelle bestimmte Amtsgericht, 
in Ansehung der bei der Landeskreditkasse erfolgten Hinterlegungen das Amtsgericht 
Weimar zuständig. 
Der Antrag auf Erlaß des Aufgebotes ist von der Hinterlegungsstelle zu stellen. 
§ 38. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebotes durch Einrückung in den Reichs- 
anzeiger ist nicht erforderlich. Die Aufgebotsfrist läuft von der ersten Einrückung in das 
amtliche Nachrichtsblatt (8§ 950, 204 der Civilprozeßordnung). 
§ 39. 
Mit der Verkündung des Ausschlußurtheils erlöschen die Ansprüche der Betheiligten 
an die Staatskasse. Die Letztere erlangt die Befugniß zur freien Verfügung über die 
hinterlegten Gegenstände. 
§ 40. 
Hat der Gegenstand der Hinterlegung einen geringeren Werth als 300 , so 
bedarf es eines Aufgebotsverfahrens nicht. Die in § 39 bezeichneten Wirkungen treten 
ein, sobald die Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren (§§ 31 bis 36) vorliegen 
und die Hinterlegungsstelle dies festgestellt hat.
	        
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