Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 39. Weimar. 13. Dezember 1899.
Inhalt: Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 6. Dezember 1899, Seite 553.
(150. Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 6. Dezember 1899.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen für die
Zeit, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, mit Zustimmung des ge-
treuen Landtags, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Unbewegliches Vermögen.
# 1.
Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer
den Grundstücken die Rechte, welche Gegenstand einer Hypothek sein können
(§ 155 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Die Zwangsvollstreckung in den Bruchtheil eines Grundstücks oder eines
Rechts ist nur zulässig, wenn der Bruchtheil in dem Antheil eines Miteigen-
thümers besteht, oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht
gründet, mit welchem der Antheil als solcher belastet ist.
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