Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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L. Erkrankungen, Geburten und Todesfälle. 
Erkrankungen. 
§ 79. 
Bei eintretender Erkrankung eines Gefangenen ist der Anstaltsarzt oder 
bei besonderer Dringlichkeit, falls dieser nicht erreichbar ist, ein anderer Arzt 
herbeizurufen. Von bedenklichen Erkrankungen ist dem Vorsteher, und wenn es 
sich um einen Untersuchungsgefangenen handelt, außerdem dem Richter Nach- 
richt zu geben. 
Untersuchungsgefangene können sich mit Genehmigung des Richters, Straf- 
gefangene mit Genehmigung des Gefängnißvorstehers auf ihre Kosten der Hülfe 
eines anderen als des Anstaltsarztes bedienen. 
Kranke Gefangene sind möglichst in abgesonderten, vorzugsweise gesund 
gelegenen Zellen zu behandeln. Die ärztlichen Vorschriften sind streng zu 
beobachten und die Ausführung derselben ist durch das Aufsichtspersonal zu 
überwachen. Die Arzneien, welche der Arzt verordnet, sind in ein Arzuneibuch 
einzutragen. 
Nach Befinden kann die Ueberführung eines erkrankten Strafgefangenen in 
eine von dem Gefängniß getrennte Krankenanstalt angeordnet werden. Der 
Strafvollstreckungsbehörde ist von einer solchen Anordnung Kenntniß zu geben. 
Schwangere müssen bei dem Herannahen der Niederkunft entweder in eine 
am Orte befindliche öffentliche Entbindungsanstalt geschafft, oder einstweilen aus 
der Haft entlassen werden. 
Geburten und Todesfälle. 
8 80. 
Geburten und Todesfälle, welche sich in Gefangenenanstalten ereignen, sind 
dem Standesbeamten durch den Gefängnißvorsteher nach Maßgabe der 88 20 
und 58 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 2c. vom 
6. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 23) anzuzeigen. 
Ein in der Anstalt geborenes Kind ist, so bald dies angeht, der Familie 
oder der Ortspolizeibehörde zur Pflege zu überweisen. 
Der Tod eines Gefangenen ist alsbald den Angehörigen bekannt zu machen; 
der Leichnam ist denselben auf Verlangen zu verabfolgen, jedoch vorbehaltlich 
der Bestimmungen in dem Gesetze vom 11. Dezember 1850. Wird die Be
	        
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