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L. Erkrankungen, Geburten und Todesfälle.
Erkrankungen.
§ 79.
Bei eintretender Erkrankung eines Gefangenen ist der Anstaltsarzt oder
bei besonderer Dringlichkeit, falls dieser nicht erreichbar ist, ein anderer Arzt
herbeizurufen. Von bedenklichen Erkrankungen ist dem Vorsteher, und wenn es
sich um einen Untersuchungsgefangenen handelt, außerdem dem Richter Nach-
richt zu geben.
Untersuchungsgefangene können sich mit Genehmigung des Richters, Straf-
gefangene mit Genehmigung des Gefängnißvorstehers auf ihre Kosten der Hülfe
eines anderen als des Anstaltsarztes bedienen.
Kranke Gefangene sind möglichst in abgesonderten, vorzugsweise gesund
gelegenen Zellen zu behandeln. Die ärztlichen Vorschriften sind streng zu
beobachten und die Ausführung derselben ist durch das Aufsichtspersonal zu
überwachen. Die Arzneien, welche der Arzt verordnet, sind in ein Arzuneibuch
einzutragen.
Nach Befinden kann die Ueberführung eines erkrankten Strafgefangenen in
eine von dem Gefängniß getrennte Krankenanstalt angeordnet werden. Der
Strafvollstreckungsbehörde ist von einer solchen Anordnung Kenntniß zu geben.
Schwangere müssen bei dem Herannahen der Niederkunft entweder in eine
am Orte befindliche öffentliche Entbindungsanstalt geschafft, oder einstweilen aus
der Haft entlassen werden.
Geburten und Todesfälle.
8 80.
Geburten und Todesfälle, welche sich in Gefangenenanstalten ereignen, sind
dem Standesbeamten durch den Gefängnißvorsteher nach Maßgabe der 88 20
und 58 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 2c. vom
6. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 23) anzuzeigen.
Ein in der Anstalt geborenes Kind ist, so bald dies angeht, der Familie
oder der Ortspolizeibehörde zur Pflege zu überweisen.
Der Tod eines Gefangenen ist alsbald den Angehörigen bekannt zu machen;
der Leichnam ist denselben auf Verlangen zu verabfolgen, jedoch vorbehaltlich
der Bestimmungen in dem Gesetze vom 11. Dezember 1850. Wird die Be