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Grundstücke verbundenen land- oder forstwirthschaftlichen Nebengewerbes
angenommenen, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen,
insbesondere des Gesindes, der Wirthschafts- und Forstbeamten, auf Lohn,
Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus dem letzten
Jahre rückständigen Beträge;
3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks
wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen
Beträge;
4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstücke, soweit sie nicht infolge
der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, die An—
sprüche auf wiederkehrende Leistungen jedoch, mit Einschluß derjenigen,
welche als Zuschlag zu den Zinsen behufs allmählicher Kapitalstilgung
zu entrichten sind, nur wegen der laufenden und der aus den letzten
zwei Jahren rückständigen Beträge;
5. der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden
Klassen zu befriedigen ist;
6. die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie in Folge der Beschlagnahme
dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7. die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8. die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke besteht auch für die
Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezwecken-
den Rechtsverfolgung.
8 18.
Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § 17 Nr. 4, 6 oder 8
in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältniß maßgebend,
welches unter den Rechten besteht.
In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für
welchen die Beschlagnahme früher erfolgt ist.
* 19.
Unter den öffentlichen Lasten des Grundstücks gehen die an den Staat zu
entrichtenden Abgaben und Leistungen den übrigen öffentlichen Lasten im
Range vor.