Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Grundstücke verbundenen land- oder forstwirthschaftlichen Nebengewerbes 
angenommenen, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen, 
insbesondere des Gesindes, der Wirthschafts- und Forstbeamten, auf Lohn, 
Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus dem letzten 
Jahre rückständigen Beträge; 
3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks 
wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen 
Beträge; 
4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstücke, soweit sie nicht infolge 
der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, die An— 
sprüche auf wiederkehrende Leistungen jedoch, mit Einschluß derjenigen, 
welche als Zuschlag zu den Zinsen behufs allmählicher Kapitalstilgung 
zu entrichten sind, nur wegen der laufenden und der aus den letzten 
zwei Jahren rückständigen Beträge; 
5. der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden 
Klassen zu befriedigen ist; 
6. die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie in Folge der Beschlagnahme 
dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; 
7. die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; 
8. die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände. 
Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke besteht auch für die 
Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezwecken- 
den Rechtsverfolgung. 
8 18. 
Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § 17 Nr. 4, 6 oder 8 
in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältniß maßgebend, 
welches unter den Rechten besteht. 
In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für 
welchen die Beschlagnahme früher erfolgt ist. 
* 19. 
Unter den öffentlichen Lasten des Grundstücks gehen die an den Staat zu 
entrichtenden Abgaben und Leistungen den übrigen öffentlichen Lasten im 
Range vor.
	        
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