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8 20.
Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben unter einander
folgende Rangordnung:
1. die Ansprüche auf Ersatz der im 8 17 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3. der Hauptanspruch.
8 21.
Die laufenden Beiträge wiederkehrender Leistungen nehmen ihren Anfang
von dem letzten Fälligkeitstermine vor der Beschlagnahme des Grundstücks; die
Rückstände werden von demselben Zeitpunkte zurückgerechnet.
Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermine,
so entscheidet die Zeit der Beschlagnahme.
Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der
Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung
fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.
§ 22.
Ansprüche von unbestimmtem Betrage gelten als aufschiebend bedingt durch
die Feststellung des Betrags.
II. Anordnung der Versteigerung.
8 23.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungs-
gericht auf Antrag angeordnet.
8 24.
Der Antrag soll das Grundstück, den Eigenthümer, den Anspruch und den
vollstreckbaren Titel bezeichnen.
Dem Antrage sind die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforder-
lichen Urkunden sowie ein Anszug aus dem Kataster beizufügen.
8 25.
Für die Beibringung des urkundlichen Eigenthumsnachweises hat das
Gericht von Amtswegen zu sorgen. Die Betheiligten können zu den erforder—
lichen Angaben und Vorlagen durch Geldstrafen (§ 224 des Pfandgesetzes) an-
gehalten werden.