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8 26.
Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn das Grund—
stück dem Schuldner gerichtlich übereignet und im Kataster zugeschrieben ist,
oder wenn der Schuldner der Erbe des Eigenthümers ist. Die Erbfolge ist
durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offen-
kundig ist.
Wegen des Anspruchs aus einer an dem Grundstück bestehenden Hypothek
findet die Zwangsversteigerung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber Besitzer des Grundstücks ist (§ 108
des Pfandgesetzes). Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern
er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
Im Falle des Abs. 2 ist der Beschluß, durch welchen die Zwangsver-
steigerung angeordnet wird, auch demjenigen zuzustellen, welchem das Grundstück
gerichtlich übereignet und zugeschrieben ist, unter Bestimmung einer Frist, binnen
welcher er einen Widerspruch gegen die Zwangsversteigerung im Wege der
Klage nach § 771 der Civilprozeßordnung geltend zu machen und die Ent-
scheidung des Prozeßgerichts gemäß §§ 771 Abs. 3, 769, 770 der Civilprozeß-
ordnung beizubringen hat. Der Versteigerungstermin darf erst nach dem Ab-
laufe der Frist bestimmt werden.
§ 27.
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Ver-
fahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben
Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechtes be-
trieben wird.
8 28.
Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich die
Unterpfandsbehörde um Eintragung dieser Anordnung im Hypothekenbuche zu
ersuchen.
Die Unterpfandsbehörde hat nach der Eintragung des Versteigerungsver—
merks dem Gericht ein Zeugniß über die im Hypothekenbuche eingezeichneten
Hypotheken und sonstigen Belastungen, sowie eine beglaubigte Abschrift der
Urkunden, auf welche im Hypothekenbuche Bezug genommen wird, zu ertheilen
und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der einge—
tragenen Betheiligten und deren Vertreter bekannt ist. Statt der Ertheilung
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