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einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt die Bezugnahme auf die
Hypotheken= oder Grundakten oder die Beifügung der Urkunden.
8 29.
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird,
gilt zu Gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.
Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich
bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt.
8 30.
Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirthschaftliche Erzeugnisse des
Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur,
soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör
des Grundstücks sind.
Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Mieth= und Pachtzinsforderungen
sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigenthum an dem Grundstücke ver-
bundenen Rechte auf wiederkehrende Leistungen.
Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlag-
nahme nicht berührt.
831.
Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkte wirksam,
in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist,
dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt,
in welchem das Ersuchen um Vormerkung des Versteigerungsvermerkes der
Unterpfandsbehörde zugeht, sofern auf das Ersuchen die Vormerkung demnächst
erfolgt.
Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht
auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner
zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit
dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot
ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Civilprozeßordnung finden
entsprechende Anwendung.
8 32.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung seines Veräußerungsverbots. Der
Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen