563
erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach
§ 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen
Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntniß des
Versteigerungsantrags einer Kenntniß der Beschlagnahme gleich. Die Beschlag-
nahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt,
sobald der Versteigerungsvermerk vorgemerkt ist.
§ 33.
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner
nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft.
8 34.
Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungs—
mäßige Wirthschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag
des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln
anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren
Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
8 35.
Haftet das Grundstück für die Forderung, wegen deren die Zwangsver—
steigerung angeordnet ist, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Ver—
äußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner
keinen Einfluß.
8 36.
Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag
auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Ver-
steigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem
Verfahren zugelassen wird. Eine Vormerkung dieser Anordnung in das Hypo-
thekenbuch findet nicht statt.
Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie
wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.
887