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III. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens.
§ 37.
Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Hypothekenbuch ersichtliches
oder durch Bestätigung seitens des Gerichts der belegenen Sache erworbenes
Recht an dem Grundstück bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der
Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren
entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher
der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzu-
stellen. Im letzteren Falle ist das Verfahren nach dem Ablaufe der Frist auf-
zuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
8 38.
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem
Gläubiger zurückgenommen wird.
839.
Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Ein-
stellung bewilligt; ist die Einstellung erfolgt, so gilt eine neue Bewilligung als
Rücknahme des Versteigerungsantrags.
Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn von dem Gläubiger
die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt wird.
8 40.
Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich
nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nur auf Antrag des Gläubigers
fortgesetzt werden.
Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren
aufzuheben. Die Frist beginnt, wenn die Einstellung von dem Prozeßgericht
angeordnet war, mit Wiederaufhebung der Anordnung, in den übrigen Fällen
mit der Einstellung des Verfahrens.
8 41.
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen
eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung
von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.