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3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4. die Aufforderung, Rechte, welche bei der Feststellung des geringsten Ge-
bots Berücksichtigung finden sollen, soweit sie zur Zeit der Eintragung
des Versteigerungsvermerks aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlich waren,
spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu
machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses dem
Anspruche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5. die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegen-
stehendes Recht haben, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls
für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten
Gegenstandes treten würde.
Wird die Versteigerung nicht durch das Gericht ausgeführt (§.42 Abfs. 2),
so ist gleichzeitig auch der Termin für die Verkündung des Beschlusses über
die Ertheilung des Zuschlags zu bestimmen. Auf die Bestimmung des Ver-
kündungstermins findet die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 1 Anwendung.
§ 47.
Die Terminsbestimmung soll die Bezeichnung des zur Zeit der Vormerkung
des Versteigerungsvermerkes im Kataster eingetragenen Eigenthümers sowie die
Angabe der Größe des Grundstücks und der Würderungssumme enthalten.
8 48.
In den Fällen, in denen die gerichtliche Uebereignung des zu versteigernden
Grundstücks an den Ersteher nur Fmit dem Vorbehalte des besseren Rechtes
jedes Dritten würde erfolgen können, ist in die Terminsbestimmung zugleich
die nach den bestehenden Gesetzen zur Beseitigung des Vorbehaltes erforderliche
öffentliche Aufforderung an die eigen Berechtigten aufzunehmen, ihre besseren
Rechte an dem Grundstück spätestens im Versteigerungstermin vor der Auf-
forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden, widrigenfalls der Vorbehalt
als erloschen zu erachten ist.
Wird ein solches Recht angemeldet, so hat das Gericht, ohne daß es
einer Glaubhaftmachung bedarf, das Verfahren einstweilen einzustellen, unter