Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt; 
4. die Aufforderung, Rechte, welche bei der Feststellung des geringsten Ge- 
bots Berücksichtigung finden sollen, soweit sie zur Zeit der Eintragung 
des Versteigerungsvermerks aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlich waren, 
spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von 
Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu 
machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots 
nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses dem 
Anspruche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden; 
5. die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegen- 
stehendes Recht haben, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung 
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls 
für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten 
Gegenstandes treten würde. 
Wird die Versteigerung nicht durch das Gericht ausgeführt (§.42 Abfs. 2), 
so ist gleichzeitig auch der Termin für die Verkündung des Beschlusses über 
die Ertheilung des Zuschlags zu bestimmen. Auf die Bestimmung des Ver- 
kündungstermins findet die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 1 Anwendung. 
§ 47. 
Die Terminsbestimmung soll die Bezeichnung des zur Zeit der Vormerkung 
des Versteigerungsvermerkes im Kataster eingetragenen Eigenthümers sowie die 
Angabe der Größe des Grundstücks und der Würderungssumme enthalten. 
8 48. 
In den Fällen, in denen die gerichtliche Uebereignung des zu versteigernden 
Grundstücks an den Ersteher nur Fmit dem Vorbehalte des besseren Rechtes 
jedes Dritten würde erfolgen können, ist in die Terminsbestimmung zugleich 
die nach den bestehenden Gesetzen zur Beseitigung des Vorbehaltes erforderliche 
öffentliche Aufforderung an die eigen Berechtigten aufzunehmen, ihre besseren 
Rechte an dem Grundstück spätestens im Versteigerungstermin vor der Auf- 
forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden, widrigenfalls der Vorbehalt 
als erloschen zu erachten ist. 
Wird ein solches Recht angemeldet, so hat das Gericht, ohne daß es 
einer Glaubhaftmachung bedarf, das Verfahren einstweilen einzustellen, unter
	        
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