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Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Dritte sein Recht im Wege der
Klage nach § 771 der Civilprozeßordnung geltend zu machen und die Ent-
scheidung des Prozeßgerichtes gemäß §§ 771 Abs. 3, 769 der Civilprozeß-
ordnung beizubringen hat. Nach dem fruchtlosen Ablaufe der Frist wird das
Verfahren fortgesetzt, ohne daß es eines Antrags bedarf.
8 49.
Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für
Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden.
Hat das Grundstück nur einen geringen Werth, so kann das Gericht an—
ordnen, daß die Einrückung unterbleibt; in diesem Falle muß die Bekannt—
machung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in
deren Bezirke das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen
bestimmte Stelle angeheftet wird. 50
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist
das Gericht für die gemeinsame Versteigerung mehrerer in den Bezirken ver—
schiedener Amtsgerichte belegener Grundstücke von dem zunächst höheren Gerichte
zum Vollstreckungsgerichte bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen
Gerichten bewirkt werden.
Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen
zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugniß ist insbesondere auf den
Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen. § 51
Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten zuzustellen.
Im Laufe der zweiten Woche vor dem Termine soll den Betheiligten mit-
getheilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteige-
rung erfolgt. «
Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch
laubhaft zu machen haben.
glaubhaft z chen h *“
Die Einsicht der Mittheilungen der Unterpfandsbehörde sowie der erfolgten
Anmeldungen ist Jedem gestattet.
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen,
welche ein Betheiligter einreicht oder das Gericht von Amtswegen beigezogen
hat, insbesondere von Abschätzungen.