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8 53.
Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen,
wenn die Bekanntmachung der Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem
Termine bewirkt ist.
Das Gleiche gilt, wenn nicht zwei Wochen vor dem Termine dem Schuld—
ner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen
Betheiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gerichte
bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige,
in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.
V. Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen.
8 54.
Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches
die dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Ver—
steigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (ge-
ringstes Gebot).
Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range
betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Ge-
bots nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs
ergangene Beschluß dem Schuldner zwei Wochen vor dem Versteigerungstermine
zugestellt ist.
8 55.
Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es
zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Hypothenbuch
ersichtlich war, nach dem Inhalte des Hypothekenbuchs, im Uebrigen nur dann
zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger
widerspricht, glaubhaft gemacht wird.
Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalte des Hypotheken—
buchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die
rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Ein Recht, welches gemäß § 62 Abs. 2 von der Zwangsversteigerung un-
berührt bleibt, ist bei der Feststellung des geringsten Gebots nur insoweit zu
berücksichtigen, als laufende oder rückständige Beträge wiederkehrender Leistungen
in Frage kommen.