Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

570 
Zwangsverwaltung aus dem anderen Grundstücke befriedigt wird oder 
auf das Recht an dem versteigerten Grundstücke verzichtet. 
Haftet der Ersteher im Falle des Abs. 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist 
die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher 
nicht bereichert ist. 
l 61. 
Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, so finden die Vorschriften 
des § 60 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den 
Betrag, um welchen sich der Werth des Grundstücks erhöht, drei Monate nach 
erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen. 
Der Betrag soll von dem Gerichte bei der Feststellung des geringsten 
Gebots bestimmt werden. 
2. 
Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des ge- 
ringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im 
Uebrigen erlöschen die Rechte. 
Rechte, welche zu ihrer Wirksamkeit gegen Dritte der Einzeichnung in das 
Hypothekenbuch nicht bedürfen, sowie auf dem Grundstück lastende Auszugs- 
(Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils-) Berechtigungen bleiben von der Zwangs- 
versteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots 
nicht berücksichtigt sind. 
8 63. 
Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich 
persönlich, so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die 
Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften 
der Schuldner anzusehen ist. 
8 64. 
Die von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von diesem dem Gläu— 
biger erklärte Kündigung einer Hypothek ist dem Ersteher gegenüber nur wirk— 
sam, wenn sie spätestens in dem Versteigerungstermine vor der Aufforderung 
zur Abgabe von Geboten erfolgt und bei dem Gericht angemeldet worden ist. 
Das Gleiche gilt von einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen That— 
sache, in Folge deren der Anspruch vor der Zeit geltend gemacht werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.