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Zwangsverwaltung aus dem anderen Grundstücke befriedigt wird oder
auf das Recht an dem versteigerten Grundstücke verzichtet.
Haftet der Ersteher im Falle des Abs. 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist
die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher
nicht bereichert ist.
l 61.
Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, so finden die Vorschriften
des § 60 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den
Betrag, um welchen sich der Werth des Grundstücks erhöht, drei Monate nach
erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
Der Betrag soll von dem Gerichte bei der Feststellung des geringsten
Gebots bestimmt werden.
2.
Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des ge-
ringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im
Uebrigen erlöschen die Rechte.
Rechte, welche zu ihrer Wirksamkeit gegen Dritte der Einzeichnung in das
Hypothekenbuch nicht bedürfen, sowie auf dem Grundstück lastende Auszugs-
(Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils-) Berechtigungen bleiben von der Zwangs-
versteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt sind.
8 63.
Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich
persönlich, so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die
Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften
der Schuldner anzusehen ist.
8 64.
Die von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von diesem dem Gläu—
biger erklärte Kündigung einer Hypothek ist dem Ersteher gegenüber nur wirk—
sam, wenn sie spätestens in dem Versteigerungstermine vor der Aufforderung
zur Abgabe von Geboten erfolgt und bei dem Gericht angemeldet worden ist.
Das Gleiche gilt von einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen That—
sache, in Folge deren der Anspruch vor der Zeit geltend gemacht werden kann.