571
§ 65.
Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren
Beschlagnahme noch wirksam ist.
Auf Zubehörstücke, die sich im Besitze des Schuldners oder eines neu
eingetretenen Eigenthümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann,
wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maß-
gabe des § 46 Nr. 5 geltend gemacht hat.
8 66.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks
mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schlusse
der Versteigerung auf den Ersteher über.
Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt
er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
8 67.
Ist das Grundstück einem Miether oder Pächter überlassen, so finden die
Vorschriften der 88 571, 572, des § 573 Satz 1 und der §§ 574, 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Ersteher ist jedoch
berechtigt, das Mieth= oder Pachtverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den
ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
8 68.
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird,
fallen dem Ersteher zur Last.
869.
Jeder Betheiligte kann eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende
Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen.
Wird durch die Abweichung das Recht eines andern Betheiligten beeinträchtigt,
so ist dessen Zustimmung erforderlich.
Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt
wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne
zubieten.
897