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Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach § 62
Abs. 1 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden
Betheiligten.
Haftet auf dem Grundstück ein Recht, das nach § 62 Abs. 2 bestehen
bleiben würde, so ist auf Verlangen eines Betheiligten das Erlöschen des Rechts
als Versteigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein
dem Recht vorhergehendes oder gleichstehendes Recht des Betheiligten beein-
trächtigt werden würde; die Zustimmung eines andern Betheiligten ist nicht er-
forderlich. Die Vorschrift des Abs. 2 findet Anwendung.
8 70.
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß für den das geringste Gebot über—
steigenden Betrag des Meistgebots Zahlungsfristen als Versteigerungsbedingung
festgestellt werden; die Zustimmung eines andern Betheiligten ist nicht erforderlich.
Soweit Zahlungsfristen bewilligt werden, ist das Gebot von dem Zuschlag an
zu verzinsen.
§ 71.
Im Falle des § 70 ist auf Antrag eines Betheiligten, dessen Recht durch
die Bewilligung von Zahlungsfristen beeinträchtigt werden würde, das Grund-
stück mit Zahlungsfristen und ohne sie auszubieten. Der Zuschlag wird auf
Grund des mit Zahlungsfristen erfolgten Aufgebots nur ertheilt, wenn ein
Dritter unter Sicherheitsleistung sich verpflichtet, die dem Ersteher obliegende
Zahlung vollständig oder mit einem Abzug im Vertheilungstermine zu bewirken,
und wenn im Falle eines Abzugs nach dessen Abrechnung das Meistgebot mit
Zahlungsfristen höher ist als das andere Meistgebot.
In Ansehung der Verpflichtung des Dritten finden die Vorschriften des
§ 63, in Ansehung der Sicherheitsleistung die Vorschriften des § 79 entsprechende
Anwendung. Die Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn für ein eigenes
Gebot des Dritten Sicherheitsleistung nicht verlangt werden könnte.
Wird der Dritte bei der Ertheilung des Zuschlags für zahlungspflichtig
erklärt, so tritt die Forderung gegen den Dritten als Versteigerungserlös an
die Stelle der Forderung gegen den Ersteher; die Forderung gegen den Ersteher
steht dem Dritten zu.