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langen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Grundstücke nur
die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle
sind die Grundstücke auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. Erklärt
sich nach erfolgtem Ausgebote der Hypothekengläubiger der Aufforderung des
Gerichts ungeachtet nicht darüber, welches Ausgebot für die Ertheilung des
Zuschlags maßgebend sein soll, so verbleibt es bei der auf Grund des Abs. 1
erfolgten Feststellung des geringsten Gebots.
§ 75.
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine
bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und
besonders versteigert werden soll. Auf Antrag kann auch eine andere Art der
Verwerthung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Ver-
treter bestellt oder die Forderung einem Betheiligten mit dessen Zustimmung an
Zahlungsstatt überwiesen werden. Die Vorschriften der §§ 817, 820, 835
der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Der Erlös ist zu
hinterlegen.
Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwerthung ist nur
zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.
VI. Versteigerung.
8 76.
In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die
das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden
Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme und die erfolgten An—
meldungen bekannt gemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungs—
bedingungen nach Anhörung der anwesenden Betheiligten, nöthigenfalls mit Hilfe
eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt
und die erfolgten Feststellungen verlesen.
Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Aus—
schließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von
Geboten aufzufordern.
877.
Ein Betheiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beein—
trächtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort