Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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langen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Grundstücke nur 
die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle 
sind die Grundstücke auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. Erklärt 
sich nach erfolgtem Ausgebote der Hypothekengläubiger der Aufforderung des 
Gerichts ungeachtet nicht darüber, welches Ausgebot für die Ertheilung des 
Zuschlags maßgebend sein soll, so verbleibt es bei der auf Grund des Abs. 1 
erfolgten Feststellung des geringsten Gebots. 
§ 75. 
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine 
bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und 
besonders versteigert werden soll. Auf Antrag kann auch eine andere Art der 
Verwerthung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Ver- 
treter bestellt oder die Forderung einem Betheiligten mit dessen Zustimmung an 
Zahlungsstatt überwiesen werden. Die Vorschriften der §§ 817, 820, 835 
der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Der Erlös ist zu 
hinterlegen. 
Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwerthung ist nur 
zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist. 
VI. Versteigerung. 
8 76. 
In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die 
das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden 
Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme und die erfolgten An— 
meldungen bekannt gemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungs— 
bedingungen nach Anhörung der anwesenden Betheiligten, nöthigenfalls mit Hilfe 
eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt 
und die erfolgten Feststellungen verlesen. 
Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Aus— 
schließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von 
Geboten aufzufordern. 
877. 
Ein Betheiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beein— 
trächtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort
	        
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