Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote des— 
selben Bieters. 
Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte 
Hypothek zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers 
zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigen— 
thümers findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Für ein Gebot des Reichs, eines Bundesstaats, einer Gemeinde oder eines 
anderen Kommunalverbandes, ingleichen für ein Gebot der Reichsbank, der Groß- 
herzoglichen Landeskreditkasse oder einer öffentlichen Sparkasse kann Sicherheits- 
leistung nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung eines Gebots, 
zu dessen Erfüllung sich nach § 71 ein Dritter verpflichtet hat. 
§ 78. 
Die Sicherheit ist für ein Zehntel des Baargebots, wenn aber der Betrag 
der aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten höher ist, für diesen 
Betrag zu leisten. 
Ein Betheiligter, dessen Recht bei der Feststellung des geringsten Gebots 
Berücksichtigung gefunden hat, kann Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Be- 
trags verlangen, welcher zur Deckung der seinem Rechte vorgehenden Ansprüche 
durch Zahlung zu berichtigen ist. 
Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigenthümer des Grund- 
stücks, so kann der Gläubiger Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags 
verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist. 
§ 79. 
Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder deutschen 
Werthpapieren zu bewirken. Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur 
geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den 
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blanko-Indossament ver- 
sehen sind. Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurs- 
werths geleistet werden. 
Die Uebergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung. 
Kann die Sicherheit nicht in der in Abs. 1 bezeichneten Weise geleistet 
werden, so ist die Stellung eines nach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
	        
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