Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu 
verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Auf— 
rufs erfolgen. 
8 84. 
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Betheiligten 
über den Zuschlag zu hören. 
8 85. 
Zahlt nach dem Beginne der Versteigerung der Schuldner oder ein Dritter, 
der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur 
Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an das Gericht, so wird das Ver— 
fahren einstweilen eingestellt. 
8 86. 
Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige 
so viel geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das 
Verfahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt; die 
Einstellung unterbleibt, wenn sie dem berechtigten Interesse des Gläubigers 
widerspricht. 
Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fort— 
setzung des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, 
insbesondere wenn er im Vertheilungstermine nicht befriedigt worden ist. Be— 
antragt der Gläubiger die Fortsetzung nicht vor dem Ablaufe von drei 
Monaten nach dem Vertheilungstermine, so gilt der Versteigerungsantrag als 
zurückgenommen. 
887. 
Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämmtliche Gebote erloschen, so 
wird das Verfahren einstweilen eingestellt. 
Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termine gleichfalls ergebnißlos, 
so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die An— 
ordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das 
Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. 
In einem solchen Falle bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung 
erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des 8 167 Abs. 1 findet 
jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung. 
1899 90
	        
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