Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 88. 
Vorgänge in dem Termine, die für die Entscheidung über den Zuschlag 
oder für das Recht eines Betheiligten in Betracht kommen, sind durch das 
Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag 
zu ertheilen ist, so ist das Sachverhältniß mit den gestellten Anträgen in das 
Protokoll aufzunehmen. 
8 89. 
Wird die Versteigerung nicht durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt 
(§ 44 Abs. 2), so sind die in den 88 76 bis 88 dem Vollstreckungsgerichte 
zugewiesenen Amtshandlungen von dem mit der Vornahme der Versteigerung 
beauftragten Gerichtsschreiber wahrzunehmen. Das über den Versteigerungs— 
termin aufzunehmende Protokoll ist von den Bietern, die an ihr Gebot gebunden 
bleiben, mit zu unterschreiben. Entfernt sich der Bieter vor Schluß der Ver— 
handlung oder verweigert die Unterschrift, so genügt an Stelle seiner Unter— 
schrift die Angabe des Grundes, aus welchem sie unterblieben ist. 
VII. Entscheidung über den Zuschlag. 
§ 90. 
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Ent- 
scheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden. 
§ 91. 
Vorgänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll er- 
sichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt. 
892. 
Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu ertheilen. 
Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen Anderen 
abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, 
wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch 
öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem 
Meistbietenden, sondern dem Anderen zu ertheilen. 
Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich 
beglaubigten Urkunde, daß er für einen Anderen geboten habe, so ist diesem
	        
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