580
6. wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus
einem sonstigen Grunde unzulässig ist;
7. wenn eine der Vorschriften des § 53 Abs. 1 oder des § 83 Abs. 1
verletzt ist.
8 95.
Die im § 94 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Er—
theilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Betheiligten durch
den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Betheiligte das Verfahren
genehmigt.
Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
8 96.
Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schlusse der Verhandlung
ein Betheiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde,
die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich
zum Ersatze des durch die Versagung des Zuschlags entstehenden Schadens
verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Betheiligten Sicherheit leistet.
Die Vorschriften des § 77 Abs. 3 Satz 1 und des §79 finden entsprechende
Anwendung. Die Sicherheit ist in Höhe des im Vertheilungstermine durch
Zahlung zu berichtigenden Theiles des bisherigen Meistgebots zu leisten.
Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.
Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen
von dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des Meistgebots unter Hinzu-
rechnung derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlöse zu ent-
nehmen sind, als ein von dem Betheiligten abgegebenes Gebot.
In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Abs. 1 keine An-
wendung.
– 97.
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung
des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie
die Aufhebung des Verfahrens.
*s 98.
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt oder versagt wird, ist
in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termine zu
verkünden.