Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

581 
Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. 
Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Auheftung an die 
Gerichtstafel bekannt zu machen. 
War die Versteigerung nicht durch das Gericht ausgeführt, so wird der 
Beschluß über die Ertheilung des Zuschlags in dem gemäß § 46 Abfs. 2 be- 
stimmten besonderen Termin verkündet. 
Sind nachträglich Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in 
dem Verkündungstermine die anwesenden Betheiligten hierüber gehört werden. 
l99. 
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist den Bethei- 
ligten, soweit sie weder im Versteigerunstermine noch im Verkündungstermin er- 
schienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 71 dem für zahlungs- 
pflichtig erklärten Dritten und im Falle des § 92 Abs. 4 dem Meistbietenden 
zuzustellen. Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete 
Recht noch glaubhaft zu machen haben. 
8 100. 
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam. 
8 101. 
Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigenthümer des Grundstücks, so— 
fern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. 
Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich 
die Versteigerung erstreckt hat. 
8 102. 
Durch den Zuschlag erlöschen unter der im 8 101 Abs. 1 bestimmten 
Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbestimmungen 
bestehen bleiben sollen. 
Ein Recht an dem Grundstücke bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen 
dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder 
im Vertheilungstermin abgegeben oder, bevor die Unterpfandsbehörde um die 
Löschung des Rechts ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nach— 
gewiesen werden. 
Im Falle des Abs. 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende 
Theil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.