581
Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden.
Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Auheftung an die
Gerichtstafel bekannt zu machen.
War die Versteigerung nicht durch das Gericht ausgeführt, so wird der
Beschluß über die Ertheilung des Zuschlags in dem gemäß § 46 Abfs. 2 be-
stimmten besonderen Termin verkündet.
Sind nachträglich Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in
dem Verkündungstermine die anwesenden Betheiligten hierüber gehört werden.
l99.
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist den Bethei-
ligten, soweit sie weder im Versteigerunstermine noch im Verkündungstermin er-
schienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 71 dem für zahlungs-
pflichtig erklärten Dritten und im Falle des § 92 Abs. 4 dem Meistbietenden
zuzustellen. Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete
Recht noch glaubhaft zu machen haben.
8 100.
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.
8 101.
Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigenthümer des Grundstücks, so—
fern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.
Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich
die Versteigerung erstreckt hat.
8 102.
Durch den Zuschlag erlöschen unter der im 8 101 Abs. 1 bestimmten
Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbestimmungen
bestehen bleiben sollen.
Ein Recht an dem Grundstücke bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen
dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder
im Vertheilungstermin abgegeben oder, bevor die Unterpfandsbehörde um die
Löschung des Rechts ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nach—
gewiesen werden.
Im Falle des Abs. 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende
Theil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren