Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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würde. Im Uebrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Be— 
rechtigten aus dem Grundstücke. 
chtig s 8 103. 
Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines 
Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechtes der Anspruch auf 
Ersatz des Werthes aus dem Versteigerungserlöse. 
Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienst— 
barkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung 
einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswerthe des Rechtes gleichkommt. 
Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig 
gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf 
die Rente vor dem Ablaufe der drei Monate erlischt. 
Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch 
die Ablösungssumme. 
sungss 8 104. 
Aus dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, findet gegen 
den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangs- 
vollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll 
nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechtes besitzt, das durch 
den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, 
so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Civilprozeßordnung Wider- 
spruch erheben. 
Zum Ersatze von Verwendungen, die vor dem Zuschlage gemacht sind, ist 
der Erst nicht verpflichtet. 
er Ersteher nicht verpflich / 1005. 
Auf Antrag eines Betheiligten, der Befriedigung aus dem Baargebote zu 
erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche 
Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt 
ist. Der Antrag kann schon im Versteigerungstermine gestellt werden. 
Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten 
finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung. 
VIII. Beschwerde. 
8 106. 
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag 
erfolgt, kann die Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die
	        
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