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würde. Im Uebrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Be—
rechtigten aus dem Grundstücke.
chtig s 8 103.
Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines
Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechtes der Anspruch auf
Ersatz des Werthes aus dem Versteigerungserlöse.
Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienst—
barkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung
einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswerthe des Rechtes gleichkommt.
Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig
gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf
die Rente vor dem Ablaufe der drei Monate erlischt.
Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch
die Ablösungssumme.
sungss 8 104.
Aus dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, findet gegen
den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangs-
vollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll
nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechtes besitzt, das durch
den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung,
so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Civilprozeßordnung Wider-
spruch erheben.
Zum Ersatze von Verwendungen, die vor dem Zuschlage gemacht sind, ist
der Erst nicht verpflichtet.
er Ersteher nicht verpflich / 1005.
Auf Antrag eines Betheiligten, der Befriedigung aus dem Baargebote zu
erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche
Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt
ist. Der Antrag kann schon im Versteigerungstermine gestellt werden.
Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten
finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
VIII. Beschwerde.
8 106.
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag
erfolgt, kann die Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die