586
. §121.
Aus dem Versteigerungserlöse sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu
entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den
Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Ver-
theilungsverhandlungen entstehenden Kosten.
Der Ueberschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind,
vertheilt.
* 122.
Rechte, die ungeachtet der im § 46 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht
rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Ver-
theilung den übrigen Rechten nach.
8 128.
Ein betagter Anspruch gilt als fällig. Ist der Anspruch unverzinslich,
so gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der
gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Be—
trage des Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist,
gilt der Anspruch als aufschiebend bedingt.
8 124.
Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund
eines Gesammtausgebots ertheilt und wird eine Vertheilung des Erlöses auf
die einzelnen Grundstücke nothwendig, so wird aus dem Erlöse zunächst der
Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung
derjenigen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch
Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke un—
getheilt haften.
Der Ueberschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnisse
des Werthes der Grundstücke vertheilt. Dem Ueberschusse wird der Betrag
der Rechte, welche nach 8 102 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem
Grundstücke zufallenden Antheil am Erlöse wird der Betrag der Rechte, welche
an diesem Grundstücke bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht
an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein
dem Verhältnisse des Werthes der Grundstücke entsprechender Theilbetrag in
Aurechnung zu bringen.