Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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. §121. 
Aus dem Versteigerungserlöse sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu 
entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den 
Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Ver- 
theilungsverhandlungen entstehenden Kosten. 
Der Ueberschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, 
vertheilt. 
* 122. 
Rechte, die ungeachtet der im § 46 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht 
rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Ver- 
theilung den übrigen Rechten nach. 
8 128. 
Ein betagter Anspruch gilt als fällig. Ist der Anspruch unverzinslich, 
so gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der 
gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Be— 
trage des Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, 
gilt der Anspruch als aufschiebend bedingt. 
8 124. 
Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund 
eines Gesammtausgebots ertheilt und wird eine Vertheilung des Erlöses auf 
die einzelnen Grundstücke nothwendig, so wird aus dem Erlöse zunächst der 
Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung 
derjenigen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch 
Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke un— 
getheilt haften. 
Der Ueberschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnisse 
des Werthes der Grundstücke vertheilt. Dem Ueberschusse wird der Betrag 
der Rechte, welche nach 8 102 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem 
Grundstücke zufallenden Antheil am Erlöse wird der Betrag der Rechte, welche 
an diesem Grundstücke bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht 
an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein 
dem Verhältnisse des Werthes der Grundstücke entsprechender Theilbetrag in 
Aurechnung zu bringen.
	        
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