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8 132.
Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berech-
tigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung
gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie
die Uebertragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung.
Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes,
für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die
Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem
der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt.
s 133.
In den Fällen des § 103 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den
Theilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen
Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung
jedoch nicht übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem
Betrage selbst die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind.
Die Vorschriften der § 131, 132 finden entsprechende Anwendung; die
Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte.
8 134.
Sind mehrere für den Anspruch eines Betheiligten haftende Grundstücke
in demselben Verfahren versteigert worden, so ist, sofern nicht der Betheiligte
in anderer Weise befriedigt zu werden verlangt, bei jedem einzelnen Grund—
stücke nur ein nach dem Verhältnisse der Erlöse zu bestimmender Betrag in
den Theilungsplan aufzunehmen. Der Erlös wird unter Abzug des Betrags
der Ansprüche berechnet, welche dem Anspruche des Betheiligten vorgehen.
Unterbleibt die Zahlung eines auf den Anspruch des Betheiligten zuge—
theilten Betrags, so ist der Anspruch bei jedem Grundstück in Höhe dieses
Betrags in den Plan aufzunehmen.
8 135.
Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet,
der zugetheilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Theilungsplan festzu—
stellen, wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll, falls der Berechtigte