Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 132. 
Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berech- 
tigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung 
gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie 
die Uebertragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung. 
Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, 
für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die 
Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem 
der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt. 
s 133. 
In den Fällen des § 103 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den 
Theilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen 
Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung 
jedoch nicht übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem 
Betrage selbst die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind. 
Die Vorschriften der § 131, 132 finden entsprechende Anwendung; die 
Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte. 
8 134. 
Sind mehrere für den Anspruch eines Betheiligten haftende Grundstücke 
in demselben Verfahren versteigert worden, so ist, sofern nicht der Betheiligte 
in anderer Weise befriedigt zu werden verlangt, bei jedem einzelnen Grund— 
stücke nur ein nach dem Verhältnisse der Erlöse zu bestimmender Betrag in 
den Theilungsplan aufzunehmen. Der Erlös wird unter Abzug des Betrags 
der Ansprüche berechnet, welche dem Anspruche des Betheiligten vorgehen. 
Unterbleibt die Zahlung eines auf den Anspruch des Betheiligten zuge— 
theilten Betrags, so ist der Anspruch bei jedem Grundstück in Höhe dieses 
Betrags in den Plan aufzunehmen. 
8 135. 
Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet, 
der zugetheilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Theilungsplan festzu— 
stellen, wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll, falls der Berechtigte
	        
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